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Kategorie: IT + Medien
| 13:27 Uhr

IT-Recht: Zahlung mit Mehrwertdienstnummer für Online-Spiele: BGH verhandelt am 6. April 2017 zu Pay by Call-Verfahren


Mit Pressemitteilung vom 24. Februar 2017 weist der BGH auf den Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit III ZR 368/16 hin, in dem es um Ansprüche eines Zahlungsdienstleisters gegen den Inhaber eines Telefonanschlusses geht.

Worum geht es?

Mit dem Pay by Call-Verfahren werden über die Telefonrechnung Leistungen abgerechnet, die nicht unmittelbar über die Telefonverbindung erbracht werden. Beliebter Anwendungsbereich ist die Zahlung für den Erwerb von Ausstattungsmerkmalen in Onlinespielen. Darum geht es auch in dem vom BGH zu entscheidenden Fall: Ein 13-jähriger nahm an einem Onlinespiel teil, für das er sich auf der Internetseite des Spielbetreibers mehrfach Ausrüstungsgegenstände für insgesamt 1.253,93 € bestellte. Zur Bezahlung rief er vom Telefonanschluss seiner Mutter die im Rahmen des Bestellvorgangs angegebene 0900er-Nummer an. Nach Beendigung des Telefonats standen dem Spieler die Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung. Dessen Mutter wird nun auf Zahlung der 1.253,93 € in Anspruch genommen.

 Wieso ist der Fall bedeutsam?

Inhaber von Telekommunikationsanschlüssen sind erheblichen Kostenfallen ausgesetzt. Bekanntestes Beispiel ist der Erhalt von Abmahnungen wegen des Missbrauchs eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen auf sogenannten Tauschbörsen (Filesharing), bei denen der Anschlussinhaber aufgrund einer wechselhaften Rechtsprechung der Gerichte einem erheblichen Zahlungsdruck und Kostenrisiko ausgesetzt ist. Aber auch Telefonanschlüsse bieten hohe Risiken. Gerade beim Pay by Call-Verfahren können andere Anschlussnutzer dem Inhaber Kosten in erheblicher Höhe zufügen. Vierstellige Beträge sind dabei nicht selten, in einem vom Landgericht Bochum (29.04.2009 – I-4 O 408/08) entschiedenen Fall, ging es sogar um 18.668,79 €!

Rechtspolitisch steht das Pay by Call-Verfahren damit im Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Anbieter an neuartigen und rechtssicheren Zahlungsverfahren einerseits und dem Schutz der Anschlussinhaber und deren Kinder andererseits, die an einen verantwortungsvollen Umgang mit modernen Medien und Kommunikationsmitteln herangeführt werden sollen.

Juristisch wird es, wie in der Pressemitteilung angedeutet, insbesondere um die Frage gehen, ob § 45i Abs. 4 S. 1 TKG auf das Pay by Call-Verfahren anwendbar ist. Diese Vorschrift wird so verstanden, dass der Anschlussinhaber angefallene Kosten grundsätzlich tragen muss, wenn sie ihm nicht ausnahmsweise nicht zugerechnet werden können, wobei nach einem weit verbreiteten Verständnis der Missbrauch von Mehrwertdienstnummern dem Anschlussinhaber zuzurechnen sind, wenn dieser sich nicht präventiv um eine Sperrung derselben bemüht. Anwendbar ist § 45i Abs. 4 S. 1 TKG auf Verbindungsentgelte und Entgelte für telekommunikationsgestützte Dienste, also Leistungen, die über die bestehende Telefonverbindung erbracht werden (z.B. Telefonsex). Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Dienste, deren maßgebliche Leistungen außerhalb der eigentlichen Telefonverbindung erbracht werden, etwa das Bereitstellen von Onlinespiel-Ausrüstungsgegenständen, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

RA Johannes Zimmermann von MWW hat sich hierzu wiederholt in Fachzeitschriften positioniert (MMR 2011, 516 ff.; K&R 2012, 731 ff.) und hält § 45i Abs. 4 S. 1 TKG für auf das Pay by Call-Verfahren nicht anwendbar, da es nicht sachgerecht ist, Dienstleistern, die zwar eine Bestellung über eine 0900er-Nummer entgegennehmen, ihre Leistung aber außerhalb des eigentlichen Telekommunikationsvorgangs erbringen, in den Schutzbereich des § 45i Abs. 4 S. 1 TKG einzubeziehen, da die Leistung im Gegensatz zu reinen Verbindungsleistungen oder telekommunikationsgestützten Dienste keinerlei spezifischen Bezug zur Telefonverbindung aufweist. Wie sich der BGH entscheidet, steht noch nicht fest, die Entscheidung darf mit Spannung erwartet werden.