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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien Markenschutz
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Kein Anspruch auf Domainverzicht “dsds-news.de”


OLG Köln, Urt. v. 19.03.2010, Az.: 6 U 180/09: Der Beklagte hatte die Domain „dsds-news.de“ für sich registriert und in markenrechtsverletzender Weise genutzt. Er wurde daraufhin von der Inhaberin der Markenrechte an der Bezeichnung DSDS auf Unterlassung in Anspruch genommen und entsprechend verurteilt. Die Klägerin verfolgte nunmehr das Ziel, den Beklagten zum Verzicht auf die Registrierung der Domain „dsds-news.de“ zu verurteilen. Das OLG Köln lehnte einen solchen Anspruch ab, da nicht jede Verwendung der Domain „dsds-news.de“ zwangsläufig zu einer Markenverletzung führen müsse:

„Ein Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten kann den Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens im Wege des Beseitigungsanspruchs – über die Unterlassung seiner Verwendung für bestimmte Tätigkeitsfelder hinaus – vom Inhaber der Domain nur verlangen, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website notwendig die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt (BGH, GRUR 2002, 706 [708] = WRP 2002, 691 – vossius.de; GRUR 2007, 888 = WRP 2007, 1193 [Rn. 13] – Euro Telekom; GRUR 2009, 685 = WRP 2009, 803 [Rn. 36] – ahd.de; GRUR 2010, 235 = WRP 2010, 381 [Rn. 24 ff.] – AIDA/AIDU), wobei es für den weit reichenden Beseitigungsanspruch nicht darauf ankommt, ob eine rechtsverletzende Verwendung nach den Umständen des Falles näher liegt als eine nicht rechtsverletzende (BGH, GRUR 2010, 235 = WRP 2010, 381 [Rn. 26] – AIDA/AIDU).

Im Streitfall ist nicht anzunehmen, dass jede Benutzung des Domain-Namens “www.dsds-news.de” zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr mit dem geschützten Kennzeichen “DSDS” der Fernsehsendereihe oder jedenfalls zu einer Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des innerhalb der Medienbranche als bekannt anzusehenden Zeichens führen muss. Von einer so überragenden Bekanntheit des Zeichens im Inland, dass eine zum Anlocken von Kunden eingesetzte unlautere Ausnutzung der damit geweckten Assoziationen an die Fernsehsendung auch dann noch zu bejahen wäre, wenn der Beklagte oder ein dritter Pächter der Domain auf der darunter betriebenen Website Waren einer völlig fremden Branche anbieten würde, ist nicht auszugehen. Vor allem aber kann die Domain – was die Klägerin nicht in Abrede stellt – auch im Zusammenhang mit dem Betrieb einer auf die Sendung “Deutschland sucht den Superstar” bezogenen Fan-Seite ohne weiteres außerhalb des geschäftlichen Verkehrs genutzt werden, so dass Ansprüche aus dem Markengesetz von vornherein ausscheiden.“

 
 

Bewertung: Für Markeninhaber bleibt es schwierig, nicht nur die Verwendung der Domain für bestimmte Tätigkeitsfelder untersagen zu lassen, sondern den Domaininhaber gänzlich zur Aufgabe der Domain verpflichten zu lassen. Dies kommt nur noch in Betracht, wenn jede Belegung der unter der Domain betriebenen Webseite notwendig die Voraussetzungen einer Kennzeichenrechtsverletzung erfüllt oder der Markeninhaber über einen überragend bekannten Namen verfügt und daher namensrechtliche Ansprüche aus § 12 BGB ausnahmsweise gegeben sind (BGH, Urt. v. 22.11.2000, I  ZR 138/99 – shell.de).