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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Unternehmen + Steuern
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Kein Schadensersatz für die Veröffentlichung von Hochzeitsbildern


AG Augsburg, Urt.v. 21.05.2010, Az.: 25 C 1121/09: Die Kläger heirateten vor 25 Jahren zum ersten Mal und ließen sich scheiden. Im Jahr 2007 heirateten sie zum zweiten Mal. Bei der zweiten Hochzeit fotografierte der Beklagte. Mit Einverständnis der Kläger wurden in zwei Zeitschriften Artikel mit Bildern veröffentlicht. Vereinbart war eine Zahlung von je 100,-€. In einer Zeitschrift wurde der volle Namen der Kläger genannt. Es erfolgte eine weitere Veröffentlichung in einer dritten Zeitschrift.

Die Kläger behaupten, sie hätten nur der Veröffentlichung in den ersten beiden Zeitschriften zugestimmt. Da sie wegen der Veröffentlichung mit voller Namensnennung Probleme im Betrieb bekommen hätten und zudem ein Betrag von 100,-€ nicht bezahlt worden sei, hätten sie dem Beklagten gesagt, dass sie keine Veröffentlichung mehr wünschen. Sie sind der Auffassung, wegen der unerlaubten Veröffentlichung ein Schmerzensgeld von mindestens 3000,-€ und den Ersatz der für die Unterlassungserklärung wegen Weitergabe/Veröffentlichung von Fotos angefallenen Kosten verlangen zu können.
Der Beklagte behauptet, das Einverständnis der Kläger mit der Mehrfachverwertung habe vorgelegen. Er habe als Berufsfotograf die Bilder deshalb kostenlos gemacht. Sie hätten ansonsten mindestens 500,-€ gekostet.
Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht war aufgrund sämtlicher Umstände davon überzeugt, dass die Kläger und der Beklagte vereinbart hatten, die Fotos unentgeltlich zu machen im Gegenzug zur Zustimmung der Kläger zur Verwertung.

(Quelle: Pressemitteilung 14/10 des AG Augsburg v. 15. Juni 2010.)

Bewertung: Das AG Augsburg hat die Klage nur aus dem Grunde abgewiesen, weil es davon überzeugt war, dass die Kläger einer Veröffentlichung der Bilder auch in einer dritten Zeitschrift zugestimmt hatten. Hätte es diese Zustimmung nicht gegeben, wäre die Veröffentlichung der Bilder in der dritten Zeitschrift unzulässig gewesen, da ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild der Kläger vorgelegen hätte. Den Klägern hätten in jedem Fall Unterlassungsansprüche zugestanden, ob der geltend gemachte Entschädigungsanspruch Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist jedoch eher fraglich. Entschädigungsansprüche kommen nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Betracht. Ob dies der Fall ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist z.B. auch die dazugehörige Berichterstattung. Die Veröffentlichung von Hochzeitsbildern für sich genommen dürfte  jedoch nicht ausreichend sein.