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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Markenschutz
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Keine Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Patentanwaltskosten bei markenrechtlicher Abmahnung


OLG Frankfurt, Urt. v. 12.11.2009 : Die Parteien stritten sich um die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten für eine markenrechtliche Abmahnung in Höhe von insgesamt EUR 4.161,00. Das LG Frankfurt hatte dem Kläger unter Hinweis auf § 140 Abs. 3 MarkenG auch die Kosten des mitwirkenden Patentanwalts zugesprochen. § 140 MarkenG lautet:

§ 140 Kennzeichenstreitsachen

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) […]

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Bisher bestand in der Rechtsprechung weitestgehend Einigkeit dahingehend, dass § 140 Abs. 3 MarkenG, welcher die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einem gerichtlichen Verfahren regelt, auch auf den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Patentanwaltskosten Anwendung findet. Dies hatte  zur Folge, dass bei vorgerichtlichen Abmahnungen neben den Rechtsanwaltskosten auch die Kosten für die Mitwirkung des Patentanwalts regelmäßig erstattungsfähig waren, ohne dass danach gefragt wurde, ob die Mitwirkung des Patentanwaltes überhaupt erforderlich war. Dieser Rechtsprechung erteilte das OLG Frankfurt nunmehr eine Absage. Auch eine Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten komme mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur in Betracht, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Für eine Privilegierung der patentanwaltlichen gegenüber der rechtsanwaltlichen Tätigkeit sei kein Grund ersichtlich, so dass eine entsprechende Anwendung von § 140 Abs. 3 MarkenG ausscheide. Damit kommt eine Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten nur dann in Betracht, wenn die Einschaltung eines Patentanwaltes tatsächlich erforderlich war.

Eine erfreuliche Entscheidung. Abgemahnte sehen sich oftmals mit überhöhten Abmahngebühren für Patent- und Rechtsanwaltskosten konfrontiert, obwohl es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Einschaltung eines Patentanwaltes überhaupt nicht bedurft hätte. Mit Spannung darf erwartet werden, wie der BGH sich zu dieser  Frage verhält, das OLG  Frankfurt hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.