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Keine Nachvergütung für Grafikerin des "Tatort"-Vorspanns
Nach einer Entscheidung des OLG München, Urt. v. 10.02.2011, Az.: 29 U 2749/10, steht der Urheberin des Tatort-Vorspanns trotz des überragenden Erfolgs der Krimiserie kein Anspruch auf Nachvergütung gem. § 32a UrhG zu.
Der Vorspann zum Tatort habe mehr kennzeichnende Funktion, ohne einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk zu leisten, auch die Zuschauer sähen sich die Serie nicht wegen des Vorspanns an. Die Auswertung des Vorspanns rechtfertige daher keine zusätzliche urheberrechtliche Vergütung.
Ebensowenig bestehe ein Anspruch auf namentliche Nennung im Vorspann. Es entspreche der Branchenübung, dass aufgrund der Vielzahl von Mitwirkenden nur die maßgeblich an der Entstehung des Films Beteiligten im Vorspann genannt werden.
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