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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Unternehmen + Steuern
| 08:04 Uhr

Kennzeichnung von Elektrogeräten nach § 7 ElektroG


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Hersteller von Elektro- bzw. Elektronikgeräten sind dazu verpflichtet, die von Ihnen in den Verkehr gebrachten Geräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen, § 7 ElektroG. Wer eine ordnungsgemäße Kennzeichnung unterlässt, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und bekommt Schwierigkeiten bei einer Registrierung seiner Geräte bei der Stiftung EAR (stiftung elektro-altgeräte register).

Die Kennzeichnung soll gewährleisten, dass zum einen der Hersteller des Produkts ohne Probleme zu identifizieren ist, zum anderen, dass durch die Aufbringung bestimmter Symbole gewährleistet ist, dass der Verbraucher das unter das ElektroG fallende Produkt nicht einfach über den Hausmüll entsorgt.

Vor diesem Hintergrund wird zunächst verlangt, dass der Hersteller eine Marke - über die er zurückverfolgbar ist - auf dem Produkt anbringt. Dabei muss nicht jedes Produkt bzw. jede Produktgattung mit einer eigenen Marke gekennzeichnet werden, vielmehr können auch alle Produkte mit derselben Marke versehen werden. Eine „Marke" muss dabei nicht im Markenregister registriert sein, im Grunde genommen kann eine Bezeichnung frei gewählt werden, solange die Bezeichnung nicht bereits als Marke eines anderen Unternehmens existiert.

Weiterhin muss ein Symbol, welches eine durchgestrichene Mülltonne zeigt, auf dem Produkt aufgebracht sein. Darunter muss sich ein kleiner Balken befinden, der aussagt, dass es sich um Produkt handelt, welches nach 2005 in den Verkehr gebracht worden ist. Auch hierbei handelt es sich um eine Pflichtinformation.

Die Kennzeichnungen müssen mit dem jeweiligen Produkt fest verbunden sein und dürfen nicht ohne weiteres ablösbar sein. Diese Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn die Informationen auf dem Produkt aufgedruckt sind. Soweit ersichtlich, genügt aber auch ein Aufkleber, wenn dieser sich nicht ohne weiteres entfernen lässt. Nach einer DIN-Norm, die insofern maßgeblich ist, darf sich der Aufkleber nicht ablösen, wenn dieser für 15 Sekunden mit einem mit Wasser oder Petrolether durchtränkten Tuch abgerieben wird. Ebenfalls dürfen keine Wellen entstehen. Ebenfalls muss dieser nach dem „Test" noch lesbar sein.

In Ausnahmefällen kann es sein, dass das Produkt zu klein ist, um auf diesem das Mülltonnen-Symbol aufzubringen. Dann darf dieses auch auf die Verpackung aufgedruckt werden. Dies gilt ausweislich des Gesetzeswortlauts von § 7 ElektroG jedoch nicht für die Marke. Diese muss auf dem Produkt sein aufgebracht sein.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie gerne zu allen Fragen rund um eine Kennzeichnung und Registrierung nach dem Elektrogesetz. Sprechen Sie uns gerne an!