Skip to main content
Kategorie: Unternehmen + Steuern IT + Medien
| 09:36 Uhr

Klinik muss 242.131,88 € Rundfunkgebühren nachzahlen


Die Mühlenkreiskliniken AöR (Anstalt des öffentlichen Rechts) im Kreis Minden-Lübbecke müssen Rundfunkgebühren in Höhe von 242.131,88 € zahlen.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat die Klage gegen die Gebührenforderung des WDR kürzlich abgewiesen.

Die Gebühren wurden erhoben für das Bereithalten von 177 Fernsehern in Krankenzimmern des Krankenhauses Bad Oeynhausen in der Zeit von Mai 1999 bis Juni 2006. In Bad Oeynhausen war es versäumt worden, diese Geräte rechtzeitig beim WDR anzumelden und einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen. Erst nachdem das Krankenhaus am 1. Juli 2006 von der Trägerschaft des ehemaligen Zweckverbandes "Krankenhaus Bad Oeynhausen" in die Trägerschaft der Mühlenkreiskliniken AöR übergegangen war, wurde der Gerätebestand im Rahmen eines neuen Befreiungsantrages bekannt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Kammer entschieden, dass die Forderung nicht, auch nicht teilweise, verjährt ist. Die Verjährungsfrist habe erst mit Kenntnis des WDR vom Vorhandensein der grundsätzlich gebührenpflichtigen Geräte zu laufen begonnen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Geräte bei einem rechtzeitigen Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden wären.

Das Gericht geht auch davon aus, dass die Forderung, die ursprünglich gegenüber dem alten Zweckverband bestand, auf AöR übergegangen ist. Zwischen dem Zweckverband und der Anstalt, die sich damals noch in der Gründungsphase befand, sei am 27. Juni 2006 mit Zustimmung aller Beteiligten eine Übertragungsvereinbarung geschlossen worden, nach der sämtliche Verpflichtungen des zum 30. Juni 2006 aufgelösten Zweckverbandes mit dem Tag des Entstehens der Anstalt, dem 1. Juli 2006, auf diese übertragen wurden. Deshalb müsse die Klägerin für die Schuld des Zweckverbandes einstehen. Zudem bestehe kein Anspruch auf einen Erlass der Gebührenschuld.

Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 K 2236/09 -, nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des VG Minden v. 1.7.2011