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Kategorie: Unternehmen + Steuern
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Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht – die nackte Oberbürgermeisterin


Nach einer Entscheidung des OLG Dresden, Urt. 16.04.2010, Az.: 4 U 127/10, muss es eine Oberbürgermeisterin aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Meinungs- und Kunstfreiheit hinnehmen, dass im Internet ein Gemälde mit dem Titel „Frau X wirbt für das Welterbe“ veröffentlicht wird, auf dem die Oberbürgermeisterin nur mit rosafarbenen Strapsen und Strapshaltern sowie einer Bürgermeisterkette bekleidet zu sehen ist. Nach Auffassung des OLG Dresden setze sich das Bild inhaltlich mit dem umstritten Bau der Waldschlösschenbrücke in Dresden auseinander, die Nacktheit der Bürgermeisterin könne in diesem Zusammenhang ohne weiteres als allegorische Darstellung der Unmöglichkeit oder Unfähigkeit zur Abwendung des Verlustes des Unesco-Welterbetitels verstanden werden. Die Bürgermeisterin sei auch nicht in ihrer Privatsphäre verletzt, da sie – symbolisiert durch die Amtskette – bei Ausübung ihrer politischen Betätigung abgebildet und zudem in der konkreten Ausgestaltung nicht in reißerischer Manier oder als Objekt männlicher Begierde zur Schau gestellt werde.

Die Entscheidung des OLG Dresden zeigt, dass die für den Betrachter erkennbare Satire und Karrikatur aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit sowie Meinungsfreiheit einen erheblichen Freiraum für sich beanspruchen kann. Im vorliegenden Fall räumte das OLG Dresden der Kunst- und Meinungsfreiheit Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Oberbürgermeisterin ein.