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Kategorie: Arbeit + Personal
| 14:24 Uhr

Kurzbeitrag: Anspruch auf Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit?


 

von RA Dr. Stephan Arens

Was passiert mit Urlaubsansprüchen eines Arbeitnehmers, wenn dieser erkrankt ist und den Urlaub daher nicht nehmen kann? Diese – auf den ersten Blick – einfache Frage, hat die Rechtsprechung wiederholt bewegt. Es gibt im Grunde zwei mögliche Lösungen: entweder der Urlaub „verfällt“ wegen Krankheit oder er besteht fort und kann nach Ende der Krankheit genommen werden. Letztere Lösung stellt eine nicht unwesentliche wirtschaftliche Belastung für ein Unternehmen dar. Musste diese den Mitarbeiter bereits während der Krankheitszeit ersetzten, müsste es diesem auch noch weiteren Urlaub gewähren, der sich möglicherweise über Jahre „angesammelt“ hat.

Wir betrachten folgende Beispiele:

AN A ist seit dem 02.01.2009 bis heute arbeitsunfähig erkrankt. Lt. Tarifvertrag, welcher Anwendung findet, stehen ihm 30 Urlaubstage pro Jahr zu. A klagt am 15.04.2012 auf Urlaubsabgeltung für die vergangenen Jahre. In dem Tarifvertrag war weiter vorgesehen, dass der Urlaubsanspruch verfällt, wenn er wegen Krankheit innerhalb von fünfzehn Monaten nicht genommen wird.

Der EuGH (Urteil vom 22.11.2011 – C 214/10) hat eine tarifvertragliche Verfallsfrist von fünfzehn Monaten gebilligt. So war in einem Tarifvertrag vorgesehen, dass der Urlaubsanspruch verfällt, wenn er wegen Krankheit innerhalb von fünfzehn Monaten nicht genommen wird. Dies bedeutet: der Urlaub bspw. für das Jahr 2010 verfällt endgültig am 31.03.2012. Diesen kann er nicht mehr verlangen.

Es stellte sich folgendes Problem: Ein solcher „Verfall“ der Urlaubsansprüche galt nur dann, wenn entweder eine solche Frist im Tarifvertrag vorgesehen ist oder im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Tarifvertrag keine „Verfallsklausel“ enthält? Wir erinnern uns: AN A ist seit dem 02.01.2009 bis heute arbeitsunfähig erkrankt. Lt. Tarifvertrag, welcher Anwendung findet, stehen ihm 30 Urlaubstage pro Jahr zu. A klagt am 15.04.2012 auf Urlaubsabgeltung für die vergangenen Jahre.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Entscheidungen (BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10 sowie BAG, Urteil vom 16.10.2012, 9 AZR 63/11) klargestellt, dass der Urlaubsanspruch nicht bereits dann verfällt, wenn die gesetzliche drei-monatige Übertragungsfrist verstrichen ist. Insofern sieht das Gesetz nämlich vor, dass dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe vorliegen, so dass der Urlaubsanspruch nicht während des Urlaubsjahres erfüllt werden konnte, sich die zeitliche Grenze des Urlaubsanspruchs vom 31.12. eines Jahres auf den 31.03. des Folgejahres verschiebt, § 7 III BUrlG.

Das BAG hat folgendes klargestellt: Ist der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert, kann der Unterhaltsanspruch nicht bereits nach dem Übertragungszeitraum, also drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, verfallen. Allerdings spreche nichts dagegen, wenn der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt.

Dies bedeutet, der Urlaub für 2009 ist am 31.03.2011 und der Urlaub für 2010 ist am 31.03.2012 verfallen. Das BAG legt also § 7 III BUrlG so aus, dass für den Fall der Erkrankung aus „drei Monaten“ „fünfzehn Monate“ werden!!!

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