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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 13:38 Uhr

Kurzbeitrag: Beitragspflicht im Pensionsversicherungsverein


von RA Dr. Stephan Arens

Wann besteht eine Beitragspflicht im Pensionssicherungsverein?

Sinn und Zweck des  Pensionssicherungsvereins (PSV) ist es, die nach dem Betriebsrentengestz (BetrAVG) zugesagten Betriebsrenten und die entstandenen Anwartschaften im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern. Er gewährleistet bei bestimmten Arten von Betriebsrentensystemen die betriebliche Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber insolvent ist.

Wie wird die Insolvenzsicherung finanziert?

Um die Insolvenzsicherung zu finanzieren, besteht für Arbeitgeber, die die o. a. Formen betrieblicher Altersversorgung durchführen, eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht.

Sind alle Zusagen PSV pflichtig?

Längst nicht jede „Rentenform“ und nicht jeder „Rentenempfänger“ muss Beiträge an den PSV zahlen.   Aufgrund von § 7 BetrAVG werden gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen geschützt, die aufgrund von unmittelbaren Versorgungszusagen (sog. Direktzusagen), Direktversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht oder unwiderrufliches Bezugsrecht, wenn die Verträge vom Arbeitgeber abgetreten, beliehen oder verpfändet werden, Unterstützungskassenzusagen oder Pensionsfondzusagen erfasst. Nicht erfasst sind dagegen Pensionskassen und die meisten Direktversicherungen, weil bei ihnen die Versicherungsaufsicht mit strengen Anlagevorschriften für die Solvenz der Systeme selbst sorgt.

Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber?

Nach dem für die Melde- und Beitragspflicht geltenden Prinzip der Selbstveranlagung (§§ 10, 11 BetrAVG) meldet der Arbeitgeber die seiner Auffassung nach der Insolvenzsicherung unterliegenden Versorgungsverpflichtungen in eigener Verantwortung. . Die Erteilung einer beitragspflichtigen Versorgungszusage ist dem PSV anzuzeigen. Wird dies versäumt, kann darin eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit liegen. Zudem können die rückständigen Beiträge zzgl. Säumniszinsen von dem PSV nachgefordert werden.

Sind (Direkt-) Zusagen an GmbH-Geschäftsführer PSV-pflichtig?

Vielen GmbH-Geschäftsführern sind von Ihrer Gesellschaft in der Vergangenheit sog. „Direktzusagen“ gemacht worden. In diesen verpflichtet sich die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer, diesem ein monatliches Altersruhegeld zu zahlen. Was aber ist, wenn die Gesellschaft insolvent werden sollte. Kann der Geschäftsführer dann seine „Rente“ von dem PSV verlangen oder – andersrum gefragt – muss die Gesellschaft nach Erteilung der Zusage Beiträge an den PSV zahlen? Voraussetzung ist dafür, dass die Zusage gegenüber dem Geschäftsführer überhaupt in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fällt. Nur solche sind von dem PSV erfasst.

Wann findet das BetrAVG bei GmbH-Geschäftsführern Anwendung?

Zu unterscheiden ist zwischen dem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der Insolvenzsicherung. Grundsätzlich ist das BetrAVG ein Schutzgesetz für Arbeitnehmer und Personen in einem vergleichbaren Vertragsverhältnis (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG), nicht aber für (Mit-) Unternehmer.

Wann ist der persönliche Geltungsbereich des BetrAVG eröffnet?

Der persönliche Geltungsbereich des BetrAVG ist bei einem GmbH-Geschäftsführer oder vergleichbaren Personen mit ähnlicher Leitungsmacht (bspw. Prokurist) in den folgenden Fällen eröffnet:

Für vorgenannte Personen die nicht am Kapital und/oder Stimmrecht der GmbH beteiligt sind ist der persönliche Geltungsbereich des BetrAVG eröffnet, so dass eine Insolvenzsicherung grds. bestehen kann.

Hat die GmbH nur einen Geschäftsführer, welcher am Kapital und/oder Stimmrecht der GmbH beteiligt ist, kommt es auf die Mehrheitsverhältnisse an. Ist der Geschäftsführer mit

a) mit weniger als 50 % beteiligt, besteht grds. eine Insolvenzsicherung.

b) ab 50 % besteht grds. keine Insolvenzsicherung.

Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer und Beteiligung am Kapital und/oder Stimmrecht der GmbH sind die Anteile am Kapital und/oder Stimmrecht zusammen zu zählen:

a) Zusammengerechnete Anteile am Kapital und/oder Stimmrecht von nicht mehr als 50 %:  Insolvenzsicherung für alle.

b) Zusammengerechnete Anteile am Kapital und/oder Stimmrecht von mehr als 50 %: Insolvenzsicherung für keinen.

Aber auch hiervon sind wieder Ausnahmen zu machen, etwa dann, wenn die Gesellschaft zwar mehrere Geschäftsführer hat, einer davon aber mit mehr als 50% beteiligt ist oder einer der Geschäftsführer mit unter 10% beteiligt ist.

Wann ist der sachliche Geltungsbereich des BetrAVG eröffnet?

Als betriebliche Altersversorgung i.S.d. BetrAVG sind Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung anzusehen, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) oder eines vergleichbaren Vertragsverhältnisses (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) zugesagt wurden.

Liegt der Anlass für die Versorgungszusage (auch) in der Gesellschafterstellung des Versorgungsberechtigten und/oder gehen die zugesagten Leistungen über das hinaus, was bei einem Gesellschaftsfremden in vergleichbarer Position wirtschaftlich vernünftig und zur Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung angemessen ist, kann es sich insoweit ganz oder teilweise um (Mit-) Unternehmerlohn handeln. Dann besteht keine Insolvenzsicherung (und auch keine Beitragspflicht beim PSV).

Die Abgrenzung ist schwierig. Zu beachten sind alle Umstände des Einzelfalls, u.a. ob die zugesagte Versorgung nach Art und Höhe auf bei Fremdkräften wirtschaftlich vernünftig und üblich wäre. Nach dem Urteil des BAG vom 19.1.2010, 3 AZR 42/08 lag in folgendem Fall keine Insolvenzsicherung vor:

  • nur den Gesellschaftern wird eine Versorgungszusage erteilt;
  • die  Zusage an die „normale“ Belegschaft, also die Arbeitnehmer, hätte die GmbH wirtschaftlich überfordert;
  • im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Begünstigten ist die erteilte Zusage nur aus der Stellung als Gesellschafterin erklärbar war, vgl. BAG 20. April 2004 - 3 AZR 297/03 - BAGE 110, 176, 179;
  • Erteilung einer Direktzusage mit Risiken, die ein vernünftig planender Arbeitgeber nicht eingegangen wäre.

Ich bin GmbH Geschäftsführer und falle nicht in den Geltungsbereich des PSV. Wie kann ich meine Altersvorsorge vor der Insolvenz schützen?

Es ist erforderlich eine privatrechtliche Insolvenzsicherung zu vereinbaren. Die zugesagten Leistungen der Gesellschaft werden regelmäßig durch eine Versicherung rückgedeckt sein (Rückdeckungsversicherung). Die Leistungen aus dieser Versicherung sollten zugunsten des Geschäftsführers verpfändet werden. Diese Sicherung ist auch höchstrichterlich anerkannt, BGH, Urteil vom 10.07.1997 – IX ZR 161/96 und Urteil vom 07.04.2005 – IX ZR 138/04. Um diese Verpfändung rechtssicher zu gestalten sind aber einige wichtige Formerfordernisse zu beachten.

Sie haben Rückfragen zu Beitragspflichten in Pensionsversicherungsvereinen? Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie gerne! Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!