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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 21:27 Uhr

Kurzbeitrag: Kauf eines (im Ausland) gestohlenen Fahrzeugs - Wie ist die Rechtslage?


von RA Dr. Stephan Arens

Das LG Koblenz hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil des Landgerichts Koblenz, Urteil vom 05.02.2013 - 1 O 281/12) mit einem aktuellen Problem zu befassen: Ein Kunde erwirbt ein gebrauchtes (Luxus-) Fahrzeug bei einem deutschen Autohändler. Nach dem Kauf, regelmäßig bei der Zulassung des Fahrzeugs, stellt sich heraus, dass das Auto unter dubiosen Umständen im Ausland als „gestohlen" gemeldet wurde. Teilweise kann das Fahrzeug auch zunächst zugelassen werden und erst nach einiger Zeit (nach Wochen oder sogar Monaten) meldet sich die Polizei bei dem Käufer und stellt das Fahrzeug sicher, da es international zur Fahndung ausgeschrieben ist. Der Käufer fragt nach Ansprüchen gegen den Verkäufer, welche das LG Koblenz (auf Grund der Besonderheiten im Einzelfall)  abgelehnt hat.

Wie ist die Rechtslage?

Kernprobleme sind die Fragen, ob der Verkäufer dem Käufer wirksam Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen konnte; zum anderen, ob die spätere Sicherstellung des Fahrzeugs bei dem Käufer einen Mangel darstellt.

Die Pflicht zur Verschaffung des Eigentums ergibt sich aus dem Kaufvertrag nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es handelt sich um einen Fall der Nichterfüllung. Wird ein gestohlenes Fahrzeug veräußert, kann nämlich ein Dritter nie (gutgläubiges) Eigentum erwerben, § 935 BGB. Das bedeutet, dass nur der „ursprüngliche, wahre" berechtigt bleibt und das Eigentum nicht „durch Kaufvertrag" auf den Käufer übergehen kann. Ein Diebstahl war in der Entscheidung des LG Koblenz aber nicht ausreichend nachgewiesen. Dieses stellte daher fest, dass dem Käufer wirksam Eigentum an dem Fahrzeug verschafft worden sei. Der bloße Verdacht eines Diebstahls genügte nicht.

Neben der nicht Verschaffung des Eigentums  kann eine Beschlagnahme oder Sicherstellung des Fahrzeugs (bspw. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren) zu Rechten des Käufers führen. Es liegt dann ein Mangel vor, welcher den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt von dem Kaufvertrag oder zum Schadensersatz berechtigt. Ein solcher Mangel liegt aber nur dann vor, wenn dieser bereits bei Gefahrübergang (regelmäßig bei Übergabe der Kaufsache) vorlag. Auch insofern war in dem oben genannten Urteil des LG Koblenz fraglich, ob der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag oder erst danach.

Was ist zu tun?

Wird dem Käufer das Eigentum nicht verschafft oder wird das Fahrzeug bei diesem sichergestellt, könnten diesem gegen den Verkäufer  Schadensersatzansprüche oder Rückabwicklungsansprüche zustehen.

Entscheidend ist in einem solchen Fall folgendes und daran sind letztlich die Ansprüche des Käufers in dem Fall des LG Koblenz gescheitert:

Dem Verkäufer ist (fast) immer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen (§§ 439 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 BGB). Dem Verkäufer muss die Möglichkeit gegeben werden, für die Freigabe des Fahrzeugs zu sorgen und es ggf. vom - vermeintlich - wahren Eigentümer zu erwerben (so auch OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 - I-28 U 150/11). Eine solche Fristsetzung ist nur in eng begrenzten, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen entbehrlich.

Ergebnis

Wird das Fahrzeug bei dem Käufer von der Polizei sichergestellt, ist zunächst zu untersuchen überhaupt ein Recht zum Rücktritt oder zum Schadensersatz besteht. Dem Käufer stehen solche Rechte nicht zu, wenn die Voraussetzungen dieser Ansprüche bei Gefahrübergang noch nicht vorlagen. Bei ihm verwirklicht sich dann das allgemeine Lebensrisiko. Sollten aber Ansprüche gegeben sein ist zu beachten, dass dem Verkäufer auf jeden Fall eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird. Wird dies versäumt, kann ein möglicher Prozess schon auf Grund dieses „Formfehlers" verloren gehen.

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