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Kategorie: IT + Medien
| 10:28 Uhr

Kurzbeitrag: Nutzung von fremden Bildern, Grafiken, Texten im Internet


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Urheberrecht im Internet

Bilder, Grafiken und Texte unterliegen i.d.R. urheberrechtlichem Schutz. Der Urheberrechtsschutz entsteht allein durch die Schaffung eines Werkes (§ 7 UrhG), eine Eintragung in ein Register ist weder vorgesehen, noch erforderlich. Auch ist der Urheber nicht dazu gezwungen, die Inhalte als „urheberrechtlich geschützt“ zu kennzeichnen, etwa durch einen Copyrightvermerk ©. Daher gilt:

„Freie Verfügbarkeit im Internet heißt nicht freie Verwendbarkeit!“

Die Anforderungen an die Entstehung von Urheberrechtschutz sind gering (sog. „kleine Münze“). Erforderlich ist, dass eine „persönliche geistige Schöpfung“ vorliegt, § 2 Abs. 2 UrhG. Hierfür ist ein kreativer Schaffensakt erforderlich, dessen Ergebnis ein Werk mit einer hinreichenden Gestaltungshöhe ist.

Übernahme von Texten

Schon kleinste Textpassagen können aufgrund ihrer sprachlichen Fassung urheberrechtlichen Schutz genießen. Pressemitteilungen, Zeitungsartikel, Unternehmensprofile, Produktbeschreibungen etc. unterliegen daher i.d.R. urheberrechtlichem Schutz und  dürfen nicht ohne Einwilligung der urheberrechtlich Berechtigten übernommen werden. Entgegen einer landläufig verbreiteten Auffassung, ist dies auch nicht zulässig, wenn eine Quellenangabe erfolgt. Wird z.B. in der lokalen Presse über eine Einrichtung berichtet, darf der Zeitungsartikel nur mit Zustimmung des Verlags durch die Einrichtung verwendet bzw. veröffentlich werden. Liegt eine Berechtigung nicht vor, darf dieser lediglich verlinkt werden. Zulässig ist es selbstverständlich  auch, den Inhalt in eigenen Worten wiederzugeben. Hierbei muss ein hinreichender Abstand in sprachlicher Hinsicht zu der Ursprungsfassung eingehalten werden.

Zitatrecht

Keiner Einwilligung des Urhebers bedarf es, wenn ein Satz, eine kurze Textpassage oder ein anderes urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen eines „Zitats“ verwendet wird, § 51 UrhG. Ein zulässiges Zitat liegt vor, wenn die Übernahme des fremden Werkes  kein Selbstzweck ist, sondern diese einer gesonderten inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Werk dient. Das zitierende Werk muss ein „selbstständiges Werk“ sein, welches eigenständig urheberrechtlich geschützt und unabhängig von dem zitierten Werk sein muss.

Amtliche Werke

Eine weitere Ausnahme gilt bei amtlichen Werken, etwa bei Gesetzen, Bekanntmachungen, Erlassen oder amtlichen Pressemitteilungen, für die ein Amt erkennbar verantwortlich zeichnet. Diese unterliegen keinem urheberrechtlichen Schutz und können frei verwendet werden, § 5 UrhG. Allerdings besteht eine Verpflichtung zur Quellenangabe. Bei der Veröffentlichung von Urteilen ist  darauf zu achten, dass nur die amtlichen Leitsätze verwendet werden und nicht etwa Leitsätze, welche von Verlagen im Hinblick auf ein Urteil selbst formuliert worden sind. Diese können für sich genommen urheberrechtlich geschützt sein.

Übernahme von Fotos

Auch Fotos sind über das Urheberrecht geschützt. Dies gilt selbst für einfachste Schnappschüsse oder einfache Produktfotografien. Insofern sieht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) einen sog. „Lichtbildschutz“ (§ 72 UrhG) vor, für dessen Entstehen es ausreicht, dass der Fotograf den Auslöser betätigt und damit einen fotomechanischen Vorgang ausgelöst hat. Entsprechendes gilt für Filmsequenzen (§ 95 UrhG). Handelt es sich um Fotos mit künstlerischem Gehalt, etwa durch die besondere Wahl des Motivs, der Perspektive, Belichtung etc., kann auch Schutz als „Lichtbildwerk“ vorliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Der Unterschied zum Lichtbildschutz besteht in den längeren Schutzfristen.

Übernahme von Grafiken

Grafiken können in Abhängigkeit von ihrer Schöpfungshöhe ebenfalls nach dem UrhG geschützt sein. In Betracht kommt aber auch ein „Designschutz“, der durch Eintragung der Gestaltung in ein nationales oder europäisches Geschmacksmusterregister entsteht. Der Schutz kann darüber hinaus aber auch allein durch Veröffentlichung des Designs im Rahmen eines „nicht eingetragenen europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters“ begründet werden.

Einräumung von Nutzungsrechten

Aus dem Urheberrechtsschutz folgt, dass der Urheber frei über die Verwendung seiner Bilder, Texte, Grafiken etc. entscheiden kann. Bei der Nutzung von fremden Inhalten wie z.B. Bildern, Grafiken, Texten oder Filmsequenzen müssen daher vor Veröffentlichung die erforderlichen Nutzungsrechte beim Urheber bzw. Rechteverwerter eingeholt werden.

Im Rahmen der Nutzungsrechtseinräumung muss eindeutig definiert sein, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen erlaubt sein sollen. Denn es gilt der Grundsatz, dass anderenfalls die Rechte  so weit wie möglich beim Urheber zurückbleiben (§ 31 Abs. 5 UrhG) bzw. eine Übertragung nur in dem Maße erfolgt, wie dies der Vertragszweck erfordert. Dies führt nicht selten zum Streit über die Reichweite der Rechteübertragung. Die eingeräumte Berechtigung, ein Foto auf der eigenen Webseite zu verwenden, berechtigt z.B. nicht automatisch dazu, das Foto auch auf Facebook oder im Rahmen einer Printbroschüre zu verwenden.

Werden individuelle Verhandlungen mit dem Urheber geführt, sollte der konkrete Verwendungszweck daher benannt und in der Vereinbarung fixiert werden. Soweit der Rechteinhaber vorformulierte Bedingungen zur Verfügung stellt – etwa bei Bilddatenbanken - ist zu überprüfen, ob die Rechteklausel den geplanten Verwendungszweck abdeckt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Rechteeinräumung nicht nur für den privaten Bereich, sondern auch für eine gewerbliche Nutzung erfolgt. Bei Unklarheiten über die Reichweite der Nutzungsrechtseinräumung sollte eine ausdrückliche Bestätigung des Urhebers eingeholt werden.

Grundsätzlich ist es zwar möglich, Vereinbarungen über die Rechteeinräumung mündlich zu treffen. Zu Beweiszwecken sollte jedoch eine schriftliche Fixierung der getroffenen Vereinbarung vorliegen.

Urhebervermerk

Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht folgt, dass der Urheber darüber bestimmen darf, ob er als  Urheber des von ihm geschaffenen Werkes genannt wird, § 13 UrhG. Fehlt der Urhebervermerk, stellt dies ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung dar, es sei denn, der Urheber hat auf die Benennung  verzichtet. Gerichte sprechen in diesen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen besondere Verletzerzuschläge auf zu leistende Schadensersatzzahlungen zu. Im Rahmen der mit den Rechteinhabern getroffenen Vereinbarungen sollte daher stets auch eine Vereinbarung über eine Urheberbenennung getroffen werden. In vorgegebenen Lizenzbedingungen findet sich meist auch eine Bestimmung zum Urheberbenennungsrecht.

Bilderdatenbanken

Soweit Bilder aus kostenpflichtigen oder freien Bilderdatenbanken entnommen werden, ist stets besonderes Augenmerk auf die Nutzungsbedingungen zu richten (gewerbliche oder private Nutzung, Verwendungszweck, Urheberbenennung).

Ein Restrisiko besteht bei Verwendung von Bildern, insbesondere aus freien Bilddatenbanken. Die dort unter bestimmten Lizenzbedingungen zur Verfügung gestellten Bilder werden von den Fotografen oder den sonstigen urheberrechtlich Berechtigten selbst in die Datenbank eingestellt. Der Anbieter der Bilderdatenbank versteht sich dabei lediglich als derjenige, der die  technische Plattform für die Datenbank bereitstellt.

Probleme entstehen dann, wenn der Einsteller der Bilder nicht Urheber ist bzw. nicht über die notwendigen Urheberrechte verfügt. In diesem Fall wird der Anschein erweckt, die Bilder könnten über die Bilddatenbank legal lizenziert  werden, obwohl eine Zustimmung des Urhebers tatsächlich nicht vorliegt. In diesem Fall stellt die Verwendung des Bildes durch den Nutzer, der das  Bild in gutem Glauben über die Bilddatenbank bezogen hat, eine Urheberrechtsverletzung dar. Bei der Nutzung von Bilddatenbanken, insbesondere freien Datenbanken, sollte daher – soweit möglich - geprüft werden, ob es sich um einen bekannten bzw. vertrauenswürdigen Anbieter handelt.

Die sicherste Methode besteht darin, die Erstellung der Fotos, z.B. für eine Webseite oder eine Broschüre, selbst zu beauftragen.

Einbindung von Videos

Auf Webseiten besteht oftmals die Möglichkeit, Videos z.B. von YouTube oder aus anderen Quellen in die eigene Seite über eine „Embedding-Funktion“ einzubinden. Das aus dritter Quelle stammende Video erscheint in diesem Fall in einem „Frame“ auf der Webseite, in der das Video eingebettet ist.

Derzeit ist umstritten, ob die Wiedergabe eines Videos mittels „Framing“ eine Urheberrechtsverletzung darstellt, da der Film aus der „Originalquelle“ abgerufen wird. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Klärung vorgelegt (BGH, Beschl. v. 16.05.2013, Az.: I ZR 46/12), jedoch bereits angedeutet, dass er selbst von einem „ungeschriebenen Verwertungsrecht“ und damit von einer Rechtsverletzung ausgeht. Die Einbindung von Videos sollte daher nur mit Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten erfolgen.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie gerne zum Urheber-, Medien-  und Internetrecht. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!