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Kategorie: IT + Medien
| 17:16 Uhr

Kurzbeitrag: Unternehmen im Internet - Recht am eigenen Bild


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Mitarbeiterfotos im Netz, Bilder von Betriebsfeiern und Ausflügen - immer dann, wenn Personen im Internet, in Broschüren oder sonstigen Werken abgebildet werden, ist das Recht am eigenen Bild zu beachten. Dieses ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 Abs. 1 GG) und findet seine sondergesetzliche Ausgestaltung in § 22 KunstUrhG.

Einwilligung

Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung kann ausdrücklich erteilt werden, diese kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. Eine konkludente Einwilligung liegt z.B. vor, wenn gezielt Bilder für die Homepage gefertigt werden und der betroffene Mitarbeiter sich widerspruchslos ablichten lässt. Eine Einwilligung, die sich darauf  bezieht, dass ein Bild für die Webseite verwendet werden darf, berechtigt aber nicht automatisch dazu, dass Bild auch auf Facebook oder in einer Printbroschüre zu verwenden. Dem Einwilligenden muss die beabsichtigte Nutzung nach Art und Umfang stets bekannt sein. Bei jeder neuen Nutzungshandlung sollte daher im Zweifel erneut eine Einwilligung vom Abgebildeten eingeholt werden.

Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis

§ 23 KunstUrhG sieht bestimmte Ausnahmefälle vor, bei denen auch ohne Einwilligung des Abgebildeten die Verbreitung des Bildnisses zulässig ist. Dies ist z.B. der Fall bei Bildnissen „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Insofern kann ein zeitgeschichtliches Ereignis sowie das damit verbundene öffentliche Informationsinteresse die Veröffentlichung eines Bildnisses rechtfertigen. Der Ausnahmetatbestand greift jedoch in erster Linie bei redaktionellen (Presse-) Berichterstattungen, nicht hingegen bei Veröffentlichungen im kommerziellen Bereich.

Ein weiterer Ausnahmefall kann vorliegen bei Bildern von (öffentlichen) Versammlungen und Aufzügen, an denen die dargestellte Person teilgenommen hat. Ist die betroffene Person auf einem Bild erkennbar, kann dies zulässig sein, wenn keine besondere Hervorhebung des Betroffenen, etwa durch ein „heranzoomen“, erfolgt  ist.

Aber selbst dann, wenn eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis vorliegen sollte, ist immer noch zu prüfen, ob nicht aus anderen Gründen berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt sind, § 23 Abs. 2 KunstUrhG.

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