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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 10:04 Uhr

Kurzbeitrag: Wann haftet die Bank für eine fehlerhafte Anlageberatung?


Autor: Dr. Stephan Arens

Empfiehlt die Bank eine Kapitalanlage und entwickelt sich diese nicht wie erhofft oder meldet bspw. der empfohlene Fonds Insolvenz an, stellt sich die Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank bestehen.

Solche kommen für den Anleger dann in Betracht, wenn die Bank Pflichten aus dem Beratungs-/ Auskunftsvertrag verletzt hat. Auch ohne dass ein solcher Vertrag ausdrücklich abgeschlossen wird, kommt nämlich regelmäßig stillschweigend ein Vertrag zwischen Bank und Kunde zu Stande.

Wann kommt ein Beratungs-/ Auskunftsvertrag zustande?

Wünscht ein Kunde die Beratung einer Bank über die verschiedenen Anlagemöglichkeiten eines Geldbetrags, so liegt darin der stillschweigende Abschluss eines Beratungsvertrags. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich angesichts gefallener Kurse erkundigt, wie er sich zukünftig verhalten soll. Ein stillschweigender Vertragsschluss kommt bereits dann zustande, wenn die Bank erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen will.

Erteilt der Kunde hingegen seiner Bank gezielt einen Auftrag zum Kauf eines bestimmten Wertpapiers, übernimmt die Bank grundsätzlich keine Beratungspflicht. Schwieriger ist die Rechtslage zudem bei sog. „Discount-Brokern“. Diesen kommen nur eingeschränkte Pflichten gegenüber dem Kunden zu. Es findet regelmäßig keine Beratung statt.

 Wie unterscheiden sich Beratungs- und Auskunftsvertrag?

Welche Pflichten die Bank konkret hat, richtet sich nach dem Inhalt des Vertrages zwischen Bank und Kunden. Wird gegenüber dem Kunden ein Anlageberater tätig, wird ein sog. Beratervertrag abgeschlossen; wird ein Anlagevermittler tätig, wird ein sog. Auskunftsvertrag abgeschlossen.

Dem Anlagevermittler kommt regelmäßig nur ein geringer Pflichtenumfang zu, da dieser gegenüber dem Kunden als Vermittler einer bestimmten Anlageform auftritt und dem Kunden damit regelmäßig der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen bekannt ist.

Weiter sind die Pflichten eines Anlageberaters. Darunter versteht man einen unabhängigen, individuellen Berater, der vom Kunden hinzugezogen wird, da dieser selbst keinen ausreichenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Möglichkeiten des Investments hat. Bei Banken liegt regelmäßig ein solcher Beratervertrag vor.  

Welche Pflichten hat die Bank konkret aus dem Beratervertrag?

Die Bank hat den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkte zu informieren und die erteilten Informationen fachkundig zu bewerten und zu beurteilen. Sie schuldet eine anlegergerechte und objektgereichte Beratung. Dies lässt sich überblicksmäßig wie folgt zusammenfassen:

Erkundigung über die Person des Anlegers:

  • Wissenstand über Anlagegeschäft und Risikobereitschaft
  • Anlageziele und Anlagehorizont
  • Spekulative oder sichere Geldanlage

Beratung über das Anlageobjekt:

  • Produktbezogene Beratung (Eigenschaft, Risiken, Totalverlustrisiko, Beschränkte Handelbarkeit etc.)Allgemeine Risiken (Konjunktur, Inflation etc.)
  • Individuelle Risiken (Plausibilität der Anlageform, Objektrisiken bei Immobilien etc.)
  • Rechtzeige Überlassung eines ausführlichen und geeigneten Prospekts

Unser Team von MWW Rechtsanwälte vertritt Sie bundesweit in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftsrechts. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!