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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 08:20 Uhr

Kurzbeitrag: Zur Steuerpflicht bei eBay, Amazon und Co.


von RA Dr. Stephan Arens

Das jüngst veröffentlichte Urteil des BFH, Urteil vom 16.5.2013 – II R 15/12 lässt nichts Gutes erahnen. In diesem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Internethandelsplattformen (wie ebay oder amazon) grundsätzlich die Verkaufserlöse ihrer Verkäufer an das Finanzamt herausgeben müssen.

Der Fall des BFH

Die Steuerfahndung hatte in der vorgenannten Entscheidung ein sog. Sammelauskunftsersuchen an eine Internethandelsplattform gestellt. Sie wollte von dem Unternehmen erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 € pro Jahr erzielt haben. Dies hat den Hintergrund, dass ab einem Umsatz von mehr als 17.500 € pro Jahr Umsatzsteuer zu entrichten ist. Das Unternehmen sollte Name und Anschrift  der Händler ebenso mitteilen, wie  deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden.

Die Internethandelsplattform hat dagegen eingewandt, dass die Daten auf Servern im Ausland gespeichert seien und ihr tatsächlich nicht zur Verfügung stünden. Zudem sei vereinbart worden, dass die Daten „geheim zu halten“ sind und die Daten bei einer Schwestergesellschaft im Ausland (Luxemburg) gespeichert waren.

Nach Ansicht des Gerichts kann ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung jedenfalls nicht mit der Begründung verweigert werden, dass eine Geheimhaltung der Daten vereinbart worden sei. Die privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung kann der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden.

Im Ergebnis muss nun festgestellt werden, ob das Unternehmen tatsächlich auf die Daten bei dem Tochterunternehmen zugreifen kann oder nicht. Sollte ein Zugriff möglich sein, sind die angeforderten Daten an die Steuerfahndung zu übermitteln.

Praxistipp

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie die Steuerfahndung vorgeht. In großem Stil werden Auskunftsersuchen gestellt. Die dabei mitgeteilten Daten werden dann mit den bereits abgegebenen Steuererklärungen abgeglichen. Sollten die „online“ erzielten Einnahmen nicht ordnungsgemäß versteuert worden sein, droht neben einer Nachzahlung der Steuern auch ein (Steuer-) Strafverfahren.

Alle gewerblichen Einnahmen unterliegen nämlich der Einkommensteuer. Eine einmalige oder nur gelegentliche Tätigkeit begründet hingegen regelmäßig noch keine Steuerpflicht. Des Weiteren muss, jedenfalls ab einem Umsatz in Höhe von 17.500 €, eine Umsatzsteuererklärung abgegeben und die Umsatzsteuer abgeführt werden.

Sind die Einnahmen „gewerblich" und werden sie nicht in der Einkommensteuerklärung angegeben, bzw. wird keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, verwirklicht dies den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Es kann daher ein Strafverfahren drohen. Dem kann man ggf. noch durch eine rechtzeitig gestellte Selbstanzeige entgehen (siehe auch den Beitrag: Umsatzsteuerpflicht bei eBay für Kleingewerbetreibende).

Unser Team von MWW Rechtsanwälte vertritt Sie bundesweit in allen Bereichen des Wirtschafts- und Steuerrechts sowie im Internetrecht. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!