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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Unternehmen + Steuern IT + Medien
| 08:50 Uhr

Kurzbeitrag: Zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay

Bei Ebay Verkäufen kann Umsatzsteuer anfallen - Steuerhinterziehung droht


Autor: Dr. Stephan Arens

Geschäfte über die Internetplattform Ebay abzuwickeln gehört mittlerweile zu den „alltäglichen“ Tätigkeiten. Über die rechtlichen Voraussetzungen machen sich viele Nutzer aber nur unzureichend Gedanken. Zwar haben die meisten Anbieter schon einmal – auf Grund verschiedener Abmahnwellen – etwas davon gehört, dass „Widerrufsrechte“ eingeräumt werden müssen, sobald die Auktion gewerblich ist. Wann und ob eine solche Umsatzsteuerpflichtig ist, rückt aber – trotz einiger Aktionen der Steuerfahndung – nur selten in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. Mit den Voraussetzungen der Steuerpflicht hat sich vor einiger Zeit das FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2010 – Az. 1 K 3016/08, veröffentlicht am 06.01.2011, beschäftigt.

Sachverhalt

In dem zu entscheidenden Sachverhalt tätigte der Kläger in vier Jahren etwa 1200 Verkaufsvorgänge (etwa sieben Transaktionen pro Woche). Dabei erzielte er folgende Erlöse: im Jahr02 24.936,00 €, im Jahr 03 27.637,00 €, im Jahr 04 20.946,00 € und im Jahr 05 34.917,00 €.

Bei den Geschäften gab der Kläger an, es handele sich um Privatverkäufe, Gewährleistung oder sonstige Verbraucherrechte übernahm der Kläger nicht. Zudem gab er hierfür keine Umsatzsteuererklärung ab und erklärte die Erlöse auch nicht im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung. Der Kläger meint er sei leidenschaftlicher Hobbysammler und die Geschäfte mithin privat veranlasst.

Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die getätigten Verkäufe umsatzsteuerpflichtig. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer derjenige, der eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt. Unter gewerblich im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen, auch wenn die Absicht Gewinn zu erzielen, fehlt.

Streitig ist vorliegend die Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Unter Nachhaltigkeit versteht man „längere Zeit anhaltend“ oder „bleibend“. Ob eine nachhaltige und damit unternehmerische Tätigkeit vorliegt beurteilt sich nach verschiedenen Kriterien im Einzelfall. Nach Ansicht des Gerichts war dies insbesondere auf Grund der von Jahr zu Jahr gestiegenen Anzahl der Geschäftsvorfälle pro Woche und die Höhe des dabei erzielten Erlöse der Fall. Zudem bedurfte die Verkaufsabwicklung eines nicht unerheblichen Organisationsaufwands (Beschreibung/Anfertigung eines Fotos zu dem Artikel, Platzierung in der einschlägigen Produktgruppe, Überwachung der Kaufinteressenten, Reaktion auf Rückfragen, Überwachung des Zahlungseingangs und anschließender Verpackung und Versand). Dies überschreitet die Schwelle des gelegentlichen Handelns. Auch unter Berücksichtigung der erheblichen und deutlich über den Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG (Kleinunternehmerregelung) liegenden Erlöses ist von einer Nachhaltigkeit der Betätigung auszugehen. Die Verkäufe seien daher umsatzsteuerpflichtig.

Praxistipp

Die Abgrenzung zwischen privaten und unternehmerisch getätigten Verkäufen ist jeweils im Einzelfall zu tätigen. Zudem hat der BFH mit Urteil vom 29.06.1987 – X ZR 23/82 und vom 16.07.1987 – X ZR 48/82 entschieden, dass sowohl der Briefmarkensammler als auch der Münzsammler nur dann als Unternehmer anzusehen ist, wenn er sich „wie ein Händler“ verhält. Eine unternehmerische Tätigkeit begründet sich dabei aber noch nicht dadurch, dass die Sammlung teilweise oder vollständig veräußert wird. Auch dieses gehöre letztlich zur privaten Sammeltätigkeit und löse keine Umsatzbesteuerung aus.

Eine Abgrenzung ist im Einzelfall sorgfältig vorzunehmen. Sind die Einnahmen „gewerblich“ und werden sie nicht in der Einkommensteuerklärung angegeben, bzw. keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, verwirklicht dies den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Es kann daher ein Strafverfahren drohen. Dem kann man ggf. noch durch eine rechtzeitig gestellte Selbstanzeige entgehen.