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Kategorie: Unternehmen + Steuern IT + Medien
| 09:20 Uhr

LG Berlin: "Fliegender Gerichtsstand" bei Internetveröffentlichungen


Das LG Berlin hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern ein Betroffener von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen im Internet sich das Gericht aussuchen kann, bei dem er seine Ansprüche geltend macht. Verklagt wurde ein großer Portalbetreiber, dessen Internetangebot sich an potentielle Nutzerkreise in ganz Deutschland richtete und welcher persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte über eine bekannte Person über seine Internetseiten verbreitet hatte.

Das Gericht betonte, dass auch bei Rechtsverletzungen im Internet die bloße technische Abrufbarkeit im Gerichtsbezirk nicht genügt, um eine Zuständigkeit des dort ansässigen Gerichts zu begründen. Wenn aber über eine bekannte Person berichtet werde, für dessen Leben sich bundesweit Menschen interessierten und zudem die Plattform, auf der die Äußerungen verbreitet werden, sich ohne regionale oder lokale Einschränkung an Nutzer in ganz Deutschland richtet, könne sich der Kläger das Gericht in Deutschland grundsätzlich aussuchen.  

Solange der Gesetzgeber den sog. "fliegenden Gerichtsstand", der sich aus einer Anwendbarkeit von § 32 ZPO - demnach für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist - nicht einschränke, seien die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinzunehmen.