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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Unternehmen + Steuern
| 08:41 Uhr

LG Berlin: Werbeaussagen streitender Ghostwriter im Wesentlichen unzulässig


Die mit Klage und Widerklage über ihre Werbeaussagen streitenden Ghostwriter haben heute beide vor dem Landgericht Berlin im Wesentlichen einen Sieg davongetragen. Das Landgericht befand heute in einem Teilurteil die beanstandeten Werbeaussagen der Konkurrenten für unzulässig und untersagte antragsgemäß deren künftige Verwendung. Damit darf sich die Beklagtenseite nicht mehr als Marktführer bezeichnen. Dem Kläger ist verboten worden, sich zu Wettbewerbszwecken als „einer der leistungsfähigsten Anbieter wis-senschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum“ darzustellen.

Darüber hinaus untersagte das Landgericht beiden Prozessparteien die Verwendung einer Vielzahl anderer Werbeaussagen. Der Kläger scheiterte allerdings mit dem Verlangen, der in der Schweiz ansässigen Beklagten zu 2) die Werbeformel „international tätig“ untersa-gen zu lassen.

Noch nicht entschieden hat das Landgericht über die Berechtigung der Beklagten, mit ei-ner Mitarbeiterzahl von über 250 zu werben.


Landgericht Berlin, Teilurteil vom 6. Mai 2011
- 103 O 41/10 -


Ergänzende Informationen

1. Mit der Mitteilung der Entscheidungsgründe ist in der kommenden Woche zu rechnen.

2. Der Entscheidungstenor im Volltext

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich der wissen-schaftlichen Ghostwriter-Tätigkeit

a) mit einer angeblichen Marktführerschaft sowie mit einer angeblichen Kundenzahl von 1.500 pro Jahr zu werben, wie am 13.01.2010 unter www.wissenschaftsberater.com geschehen:

“1.500 Kunden pro Jahr vertrauen dem Marktführer - Danke!”

und/oder

b) mit einem angeblichen Umsatz in den Geschäftsjahren 2006/2007 von rund 1.000.000,00 € zu werben, wie am 13.01.2010 unter www.wissenschaftsberater.com geschehen:

“Mit mehr als 250 wissenschaftlichen Mitarbeitern - viele davon promoviert und habilitiert - setzt Acad Write in den Geschäftsjahren 2006/2007 rund 1.000.000,00 € um und konnte ca. 1.500 Kunden bei ihrer akademischen Karriere helfen.”

und/oder

c) im Internet unter www.wissenschaftsberater.com zu behaupten, bei dem Unternehmen der Werbenden würde es sich um ein Großunternehmen in Form einer international tätigen “Group” handeln, wie am 13.01.2010 unter www.wissenschaftsberater.com geschehen:

“Das Team der Acad Write Group bietet Studentinnen, Studenten und Akademikern seit vie-len Jahren individuelle Lösungen für eine akademische Karriere.”

und/oder

d) zu behaupten, von den Mitarbeitern seien “viele promoviert und habilitiert”, wie am 17.12.2009 unter www.wissenschaftsberater.com geschehen:

“Mit mehr als 250 wissenschaftlichen Mitarbeitern - viele davon promoviert und habilitiert - setzte Acad Write in den Geschäftsjahren 2006/2007 rund 1.000.000,00 € um und konnte ca. 1.500 Kunden bei ihrer akademischen Karriere helfen.”

und/oder

e) mit einer angeblichen Gesamt-Kundenzahl von 2.500 Kunden zu werben, wie am 17.12.2009 unter www.wissenschaftsberater.com und am 28.12.2009 unter www.acad-write.com ge-schehen:

“Zu den weit über 2.500 Kunden von Acad Write gehören auch viele waschechte Akademi-ker aus allen Fachbereichen.”

und/oder

f) zu behaupten, “Auftragsforschung” zu betreiben, wie am 30.12.2009 unter www.wissenschaftsberater.com geschehen:

“Das Acad Write Team betreut seit Jahren sehr erfolgreich Forschungsprojekte für Unter-nehmen, Wissenschaft und Privatpersonen.”.



2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Präsidenten, zu unterlassen, im geschäftli-chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich der wissenschaftlichen Ghostwriter-Tätigkeit

a) mit einer angeblichen Marktführerschaft sowie mit einer angeblichen Kundenzahl von 1.500 pro Jahr und angeblich weit über 2.500 Kunden insgesamt zu werben:

“1.500 Kunden pro Jahr vertrauen dem Marktführer - Danke!”

wie am 18.03.2010 unter www.wissenschaftsberater.com geschehen:
“Zu den weit über 2.500 Kunden von Acad Write gehören auch viele waschechte Akademiker aus allen Fachbereichen.”

wie am 19.03.2010 unter www.wissenschaftsberater.com und am 18.03.2010 unter www.acad-write.com geschehen

oder

b) mit einer Anzahl von Mitarbeitern, von denen viele angeblich promoviert und habilitiert seien, und einem angeblichen Umsatz in den Geschäftsjahren 2006/2007 von rund 1.000.000,00 € zu werben:

“Mit mehr als 250 wissenschaftlichen Mitarbeitern - viele davon promoviert und habilitiert - setzt Acad Write in den Geschäftsjahren 2006/2007 rund 1.000.000,00 € um und konnte ca. 1.500 Kunden bei ihrer akademischen Karriere helfen.”

wie am 18.03.2010 unter www.wissenschaftsberater.com geschehen

oder

c) im Internet unter www.wissenschaftsberater.com zu behaupten, bei dem Unternehmen der Werbenden würde es sich um ein international tätiges Großunternehmen in Form einer “Group” handeln:

“Das Team der Acad Write Group bietet Studentinnen, Studenten und Akademikern seit vie-len Jahren individuelle Lösungen für eine akademische Karriere.”

wie am 18.03.2010 unter www.wissenschaftsberater.com geschehen

oder

d) mit einer angeblichen Marktführerschaft zu werben:

“Acad Write, der Marktführer im Bereich der wissenschaftlichen Texte, unterstützt dich mit über 250 Autoren aus fast allen wissenschaftlichen Fachbereichen.”

wie am 18.03.2010 unter www.acad-write.com geschehen

oder

e) im Internet unter www.wissenschaftsberater.com zu behaupten, “Auftragsforschung” zu betreiben wie nachfolgend wiedergegeben:

“Das Acad Write Team betreut seit Jahr sehr erfolgreich Forschungsprojekte für Unterneh-men, Wissenschaft und Privatpersonen.”

wie am 18.03.2010 unter www.wissenschaftsberater.com geschehen

oder

f) im Internet unter www.wissenschaftsberater.com zu behaupten, spezialisierte Mitarbeiter (a-kademische Ghostwriter) aus angeblich allen Fachbereichen zu beschäftigen, wie nachfol-gend wiedergegeben:

“Ob sie Unterstützung bei einer Haus-, Diplom-, Magisterarbeit oder Dissertation brauchen, unsere Spezialisten für jeden Fachbereich stehen ihnen mit Expertise und Fachwissen zur Seite.”

wie am 18.03.2010 unter www.wissenschaftsberater.com geschehen

oder

g) in der Anbieterkennzeichnung unter der Domain www.wissenschaftsberater.com und/oder www.acad-write.com nicht den Namen der vertretungsberechtigten Person der Medien-diensteanbieterin anzugeben,

wie am 25.11.2010 unter www.wissenschaftsberater.com und www.acad-write.com gesche-hen.



3. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich der wissenschaftlichen Ghostwriter-Tätigkeit

a) mit einer angeblichen Marktführerschaft sowie mit einer angeblichen Kundenzahl von 1.500 pro Jahr und angeblich weit über 2.500 Kunden insgesamt zu werben:

“1.500 Kunden pro Jahr vertrauen dem Marktführer - Danke!”

wie am 18.03.2010 unter www.wissenschaftsberater.com geschehen

“Zu den weit über 2.500 Kunden von Acad Write gehören auch viele waschechte Akademiker aus allen Fachbereichen.”

wie am 19.03.2010 unter www.wissenschaftsberater.com und am 18.03.2010 unter www.acad-write.com geschehen

oder

b) mit einer Anzahl von Mitarbeitern, von denen viele angeblich promoviert und habilitiert seien, und einem angeblichen Umsatz in den Geschäftsjahren 2006/2007 von rund 1.000.000,00 € zu werben:

“Mit mehr als 250 wissenschaftlichen Mitarbeitern - viele davon promoviert und habilitiert - setzt Acad Write in den Geschäftsjahren 2006/2007 rund 1.000.000,00 € um und konnte ca. 1.500 Kunden bei ihrer akademischen Karriere helfen.”

wie am 18.03.2010 unter www.wissenschaftsberater.com geschehen

oder

c) im Internet unter www.wissenschaftsberater.com zu behaupten, bei dem Unternehmen der Werbenden würde es sich um ein international tätiges Großunternehmen in Form einer “Group” handeln:

“Das Team der Acad Write Group bietet Studentinnen, Studenten und Akademikern seit vie-len Jahren idividuelle Lösungen für eine akademische Karriere.”

wie am 18.03.2010 unter www.wissenschaftsberater.com geschehen

oder

d) mit einer angeblichen Marktführerschaft zu werben

“Acad Write, der Marktführer im Bereich der wissenschaftlichen Texte, unterstützt dich mit über 250 Autoren aus fast allen wissenschaftlichen Fachbereichen.”

wie am 18.03.2010 unter www.acad-write.com geschehen

oder

e) im Internet unter www.wissenschaftsberater.com zu behaupten, “Auftragsforschung” zu betreiben wie nachfolgend wiedergegeben:

“Das Acad Write Team betreut seit Jahren sehr erfolgreich Forschungsprojekte für Unter-nehmen, Wissenschaft und Privatpersonen.”

wie am 18.03.2010 unter www.wissenschaftsberater.com geschehen

oder

f) im Internet unter www.wissenschaftsberater.com zu behaupten, spezialisierte Mitarbeiter (a-kademische Ghostwriter) aus angeblich allen Fachbereichen zu beschäftigen, wie nachfol-gend wiedergegeben:

“Ob sie Unterstützung bei einer Haus-, Diplom-, Magisterarbeit oder Dissertation brauchen, unsere Spezialisten für jeden Fachbereich stehen ihnen mit Expertise und Fachwissen zur Seite.”

wie am 18.03.2010 unter www.wissenschaftsberater.com geschehen.



4. Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich der wissenschaftlichen Ghostwriter-Tätigkeit im Internet unter www.acad-write.com zu behaupten, Marktführer zu sein und/oder über 2.500 Kunden zu besit-zen, wie nachfolgend wiedergegeben:

“Acad Write, der Marktführer im Bereich der wissenschaftlichen Texte, unterstützt dich mit über 250 Autoren aus fast allen wissenschaftlichen Fachbereichen.”

“Zu den weit über 2.500 Kunden von Acad Write gehören auch viele waschechte Akademiker aus allen Fachbereichen.”

wie am 13.01.2010 unter www.acad-write.com geschehen.



5. Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an den Kläger 859,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2011 zu zahlen.


6. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1.a) aus dem Schriftsatz vom 06.01.2011 wird die Klage ab-gewiesen.


7. Der Kläger wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs im Internet auf der Webseite www.ghostwriter.nu

a) zu behaupten, ghostwriter.nu sei einer der leistungsfähigsten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum, wie am 01.09.2010 auf der Websi-te www.ghostwriter.nu geschehen,

und

b) zu behaupten, ghostwriter.nu sei einer der umsatzstärksten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum,

wie am 01.09.2010 auf der Website www.ghostwriter.nu geschehen,

und

c) die Dienste eines wissenschaftlichen Ghostwritingunternehmens mit der Behauptung zu be-werben, sein Unternehmen sei einer der erfolgreichsten Anbieter der Branche, wie mit der Formulierung
“Mein Unternehmen Ghostwriter.nu steht als einer der erfolgreichsten wissenschaftlichen Ghostwriter und Autoren-Dienstleister im deutschsprachigen Raum für eine bald 20jährige Erfahrung für ihre Diplomarbeit, Magisterarbeit, Dissertation bzw. Doktorarbeit/Promotion, Bachelor Thesis bzw. Bachelorarbeit, Master Thesis bzw. Masterarbeit und Hausarbeit bzw. Seminararbeit sowie als Anbieter wissenschaftlicher Texterstellungen aller Art!”

am 23.02.2011 unter www.ghostwriter.nu/index.html geschehen.


8. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.


9. Das Urteil ist zu Ziffer 1.a) und b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 15.000,00 €, zu Ziffer 1.c) - f) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.500,00 €, zu Ziffer 2.a) - f) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.500,00 €, zu Ziffer 3.a) - f) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 3.000,00 €, zu Ziffer 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 €, zu Ziffer 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % und zu Ziffer 7.a) - c) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000,00 € vorläufig voll-streckbar.

Quelle: Pressemitteilung LG Berlin v. 6.5.2011