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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien Markenschutz
| 09:41 Uhr

LG Bochum zu Kennzeichnungspflichten für Fahrzeugteile nach § 22a Abs. 2 StVZO (eigenes Verfahren)


Das Landgericht Bochum hatte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Urt. v. 19.09.2012, Az.: I-13 O 182/12) darüber zu befinden, ob der Vertrieb von Fahrzeugteilen, die nach § 22a Abs. 2 StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen und somit mit einem Prüfzeichen versehen sein müssen, ohne ein solches Prüfzeichen wettbewerbswidrig ist.

Der Antragsgegner bot über eBay im Rahmen einer „Sofort-kaufen“-Auktion in der Rubrik „Fahrzeugersatzteile“ Xenon Brenner an, die unstreitig nicht über ein E-Prüfzeichen verfügten. In der Artikelbeschreibung, jedoch nicht besonders hervorgehoben, wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Brenner nur für den Export und nicht für eine Verwendung im Geltungsbereich der StVZO bestimmt sei. Die Antragstellerin, ebenfalls eine Händlerin für KFZ-Zubehör, beanstandete die konkrete Ausgestaltung der Auktion als wettbewerbswidrig gem. § 4 Nr. 11 UWG i.Vm. § 22a Abs. 2 StVZO und nahm die Antragstellerin auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Bochum gab dem Antrag unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Gerichts vom 14.02.2012, Az.: 12 O 238/11, der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag, statt. Der angesprochene Verkehr gehe davon aus, unter der allgemeinen Rubrik „Fahrzeugersatzteile“ ein Ersatzteil für den normalen Autobetrieb zu erwerben. Der Hinweis darauf, dass das KFZ-Teil nicht über das zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO erforderliche Prüfzeichen verfüge, sei jedenfalls im vorliegenden Fall unzureichend, da es ohne weiteres möglich sei, dass der Kunde unmittelbar auf den Button „Sofort-Kaufen“ klickt, ohne die Hinweise noch zur Kenntnis zu nehmen.

Bewertung:

Die Entscheidung des Landgerichts Bochum ist wenig überraschend, soweit die konkrete Auktion im Hinblick auf § 22a Abs. 2 StVZO als wettbewerbswidrig eingestuft worden ist. Der Hinweis darauf, dass die Bauteile nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO bestimmt sind, befand sich in der Auktion tatsächlich nicht an prominenter Stelle, so dass durchaus die Gefahr bestand, dass Käufer diese übersehen könnten.

Interessant an der Entscheidung ist jedoch, dass das Gericht sich mit einer ganz grundsätzlichen Frage beschäftigen musste. Teilweise wird vertreten, dass § 22a Abs. 2 StVZO bzw. § 23 STVG ein per-se-Verbot des Vertriebs von KFZ-Bauteilen vorsehe, die nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind und somit nicht über das erforderliche Prüfzeichen verfügen. Schutzzweck sei die Verkehrssicherheit, die durch ungeprüfte Bauteile beeinträchtigt werden könne. Auch solle der Hinweis darauf, dass die Bauteile nicht für eine Verwendung im Geltungsbereich der StVZO bestimmt sind, nicht ausreichen, da es allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit ankomme.

Soweit wollte das Landgericht Bochum allerdings nicht gehen. In der mündlichen Verhandlung wurde diskutiert, ob die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung aufgrund des Tenors

„im geschäftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeug-Beleuchtungsartikeln in der Bundesrepublik Deutschland, Artikel, die in einer vom Kraftfahrzeug-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese nicht mit dem amtlich vorgeschriebenen Prüfzeichen gekennzeichnet sind, sofern dies geschieht wie in dem Angebot [xy] auf der Verkaufsplattform eBay […]“,

nicht bereits ein per-Verbot des Vertriebs von KFZ-Bauteilen ohne Prüfzeichen enthält. Insofern deutete die Kammer jedoch bereits an, dass eine Untersagung aufgrund der unzureichenden Hinweise erfolge, ein per-se-Verbot hingegen wohl zu weitgehend sei. Im Tenor komme dies durch die Bezugnahme auf die konkret angegriffene eBay-Auktion hinreichend zum Ausdruck. Auch der Urteilsbegründung lässt sich entnehmen, dass letztlich eine Untersagung aufgrund der unzureichenden Ausgestaltung des Hinweises auf die fehlende Zulassung im Geltungsbereich der StVZO erfolgt ist. Wäre von einem per-se-Verbot auszugehen, hätte es keiner Auseinandersetzung mit den Hinweispflichten bedurft.

Der Entscheidung des Landgerichts Bochum ist daher im Ergebnis zuzustimmen. Ein per-se-Verbot ließe sich unserer Auffassung nach vor dem Hintergrund des Wortlauts von § 22a Abs. 2 StVZO auch nur schwer begründen. Dieser sieht eine Kennzeichnungspflicht nur für Bauteile „zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung“ vor. Wäre allein die objektive Verwendbarkeit des Bauteils maßgeblich, so käme diesem Merkmal kein eigenständiger Regelungs- und Anwendungsbereich zu. Dann hätte der Gesetzeswortlaut von § 22a Abs. 2 StVZO wie folgt gefasst werden können:

„Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.“

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber – abweichend von der ausdrücklichen Fassung des Gesetzeswortlauts – ein derartig weitgehendes Verbot, über die Regelung der Voraussetzungen der Kennzeichnungspflichten hinaus, beabsichtigt hat.