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Kategorie: IT + Medien
| 10:48 Uhr

LG Bonn: Kein Vertragsschluss bei vorzeitigem Abbruch von eBay-Auktion wegen nachträglich festgestellter Mängel


Stellt der Anbieter eines PKW ohne Verschulden erst nach Einstellung des Angebots bei eBay fest, dass es sich bei dem Auto (wahrscheinlich) um einen Unfallwagen handelt, ist er dazu berechtigt, die noch mehrere Tage laufende Auktion vorzeitig abzubrechen.

In diesem Fall kommt ein Vertrag mit dem Höchstbietenden nicht zustande, da die Einstellung des Angebots unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.

Der Beklagte bot über eBay einen gebrauchten PKW zu einem Startpreis von 1 EUR an. In Erwartung des anstehenden Verkaufs führte der Beklagte erstmalig eine händische Autowäsche durch. Dabei fiel ihm eine Lackunregelmäßigkeit (sog. Orangenhaut) an der Seitentür links hinten auf, von der er zuvor keine Kenntnis gehabt hatte.

Der Beklagte zog sofort einen Nachbar hinzu, der Autolackierer ist. Dieser bestätigte, dass die linke hintere Seitentür nachlackiert ist. Dies deute auf einen Unfall hin. Der Beklagte beendete daraufhin die eBay-Auktion vorzeitig. Die Nachlackierung weiterer Karosserieteile wurde später durch ein Sachverständigengutachten bestätigt.

Der zum Zeitpunkt des Angebotsabbruchs Höchstbietende berief sich auf einen wirksamen Vertragsschluss und machte nach Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten klageweise Schadensersatz in Höhe des Zeitwerts des angebotenen PKWs geltend.

Das Landgericht Bonn wies die Klage unter Hinweis auf § 10 Ziff. 1 S. 5 der eBay-AGB ab. Hiernach kommt auch bei vorzeitigem Abbruch der Auktion kein Vertrag zwischen Anbieter und Höchstbietenden zustande, wenn der Anbieter „gesetzlich dazu berechtigt“ war, das Angebot zurückzunehmen. Das Verkaufsangebot des Beklagten sei aus Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter dahingehend zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (BGH, Urt. v. 08.06.2011, Az.: VII ZR 305/10).

Der Begriff der „gesetzlichen Berechtigung“ zur Angebotsrücknahme sei unter Berücksichtigung der weiteren eBay-Hinweise auszulegen. Erfasst sei nicht nur der Fall, dass eine Beschädigung der angebotenen Sache erst nach Einstellung des Angebots auf eBay eintritt. Vielmehr liege eine gesetzliche Berechtigung zur Angebotsrücknahme auch dann vor, wenn eine bereits vor Angebotseinstellung vorhandene Beschädigung ohne Verschulden erst nach der Einstellung festgestellt wird.

LG Bonn, Urt. v. 05.06.2012, Az.: 18 O 314/11