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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Markenschutz
| 19:00 Uhr

LG Düsseldorf: Samsung unterliegt Apple im Geschmacksmusterrechtsstreit um "Galaxy Tab"


Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat am 09.09.2011 über den Widerspruch der Firma Samsung gegen die von der Firma Apple erwirkte einstweilige Verfügung vom 09.08.2011 (Az.: 14c O 194/11) entschieden.

Die Kammer hat die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die deutsche Samsung Electronics GmbH in vollem Umfang aufrechterhalten, so dass es diesem Unterneh-men im Bereich der gesamten Europäischen Union untersagt bleibt, das Produkt „Samsung Galaxy Tab 10.1“ zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

Hinsichtlich der Firma Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz in Süd-Korea hat die Kammer die Untersagung hingegen auf Deutschland beschränkt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass sie gegenüber einem Unterneh-men mit Sitz außerhalb der Europäischen Union nur dann für ein europaweites Ver-bot zuständig sein könne, wenn dieses Unternehmen eine deutsche Niederlassung habe. Dies sei jedoch mit Blick auf die Firma Samsung Electronics GmbH zu vernei-nen, da diese eine rechtlich selbständige Gesellschaft sei und im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftrete und Geschäfte tätige.

Soweit in der Widerspruchsverhandlung vom 25.08.2011 noch offen geblieben ist, ob die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit gege-ben war (siehe Pressemitteilung Nr. 012/2011), hat die Kammer diese Frage nun-mehr bejaht, weil für die Firma Apple erst nach Erscheinen eines entsprechenden Artikels in der Fachzeitschrift „CHIP“ am 18.07.2011 hinreichend sicher erkennbar gewesen sei, wie die endgültige Version des für den deutschen Markt bestimmten Produkts aussehen sollte. Danach habe die Firma Apple jedoch unverzüglich ge-handelt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht.

Zwar seien möglicherweise schon zu einem früheren Zeitpunkt Abbildungen des Produkts auf der Website der Firma Samsung einzusehen gewesen. Diesen sei in-dessen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass sie das für die Markteinführung in Deutschland vorgesehene Produkt zeigte.
Gegen die heutige Entscheidung steht beiden Parteien das Rechtsmittel der Beru-fung zu, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.

Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 09.09.2011