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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien Markenschutz
| 18:42 Uhr

LG Düsseldorf: Webseite kann als nicht eingetragenes europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein

Geschmacksmusterschutz für Webdesign


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.06.2013, Az.: 12 O 381/10, entschieden, dass ein Webdesign als nicht eingetragenes europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster i.S.v. Art. 19 Abs. 2 GGV geschützt sein kann und bei einer Verletzung des Musters grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche des Verletzten i.S.v. Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV i.V.m. §§ 42 Abs. 2, 38 GeschmMG in Betracht kommen.

Im vorliegenden Fall ließ sich der Beklagte von der Klägerin, einer Webagentur, verschiedene, von der Klägerin entwickelte Webdesigns für die Neugestaltung seiner Webseite vorstellen. Zu einer Beauftragung der Klägerin kam es im Folgenden jedoch nicht.

Einige Zeit später stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte für seine Webseite ein Design verwendete, welches aus Sicht der Klägerin eine Übernahme des von ihr entwickelten Designs darstellte. Sie nahm den Beklagten daraufhin, gestützt auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, u.a. auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht musste sich in dem Verfahren mit der Frage befassen, ob das von der Klägerin entwickelte Webdesign dem Geschmackmusterschutz zugänglich ist. Dies wurde vom Gericht sowohl hinsichtlich der erforderlichen Eigenart als auch im Hinblick auf die Neuheit des Klagemusters bejaht.

Im Ergebnis verneinte das Gericht jedoch einen Schadensersatzanspruch, da aufgrund des vorbekannten Formenschatzes dem Klagemusters nur ein sehr geringer Schutzbereich zukäme. Insofern genügten bereits geringe Abweichungen in der angegriffenen Gestaltung, um aus dem Schutzbereich herauszuführen. Auch urheberrechtlicher Schutz könne dem Design nicht zugestanden werden.

Bewertung:

Soweit ersichtlich, handelt es sich um eine der ersten Entscheidungen zu der Frage des designrechtlichen Schutzes von Webseiten. Es ist richtig, dass das Landgericht Webdesign grundsätzlich dem Schutz als Geschmacksmuster für zugänglich erklärt. Für Web-Agenturen dürfte es daher durchaus sinnvoll sein, Webdesign, welches sich von vorbekannten Webseiten durch eine besondere Gestaltung abhebt, als Geschmacksmuster schützen zu lassen, um einfacher gegen Nachahmungen vorgehen zu können.

Auch Urheberrechtsschutz von Webseiten kommt grundsätzlich in Betracht. Insbesondere nach der Entscheidung des BGH vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 (Geburtstagszug), mit der vom BGH die bisherige Rechtsprechung, nach der bei Werken der Gebrauchskunst besondere Anforderungen an die Gestaltungshöhe zu stellen sind, aufgegeben worden ist, darf mit Spannung erwartet werden, ob die Rechtsprechung ihre Zurückhaltung bei der Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes von Webseiten aufgibt.