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Kategorie: IT + Medien
| 11:52 Uhr

LG Frankenthal: Verwertungsverbot der Auskunft des Access Providers bei gerichtlicher Gestattung nur gegenüber Netzbetreiber

Eigenes Verfahren (Filesharing, Datenschutzrecht)


von RA Johannes Zimmermann
Fachanwalt für IT-Recht

Die Entscheidung (LG Frankenthal, Beschl. v. 12.05.2015, Az.: 6 S 27/15) - Datenschutz hat bei Filesharing-Auskünften Vorrang

Nach dem AG Koblenz hat sich jetzt auch das LG Frankenthal als zweites Gericht mit der Frage befasst, ob Internet Access Provider auch dann die Klardaten ihrer Kunden an die Inhaber von Urheberrechten zur Verfolgung von Rechtsverletzungen über Filesharingnetzwerke übermitteln dürfen, wenn eine solche Auskunftserteilung nicht ihnen, sondern nur dem Netzbetreiber gerichtlich gestattet wurde, dessen Netz sie nutzen. Das Gericht geht davon aus, dass sich in solchen Fällen die Gestattung an den Access Provider richten muss, und zwar auch dann, wenn dieser mit dem Netzbetreiber im Konzern verbunden ist, aber ausschließliche Vertragspartner der Endkunden sind, denen gegenüber sie die Leistungen im eigenen Namen erbringen. Wird dieser Weg nicht eingehalten, resultiert nach Ansicht des Gerichts hieraus ein Beweisverwertungsverbot.

Darüber hinaus enthält der Beschluss Ausführungen zur Verjährung von Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen und zur Passivlegitimation.

Bewertung

Die Frage, ob im zweistufigen Auskunftsverfahren die gerichtliche Gestattung gegenüber dem Netzbetreiber gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ausreicht, oder ob eine solche Gestattung auch gegenüber dem Access-Provider ausgesprochen werden muss, ist erst in den letzten Monaten in die Schlagzeilen geraten.

Wir hatten bereits in der Vergangenheit regelmäßig Verstöße beim Auskunftsverfahren gerügt, waren damit von den befassten Gerichten aber nicht gehört worden. Erst seit nach dem Inkrafttreten des neuen § 104a UrhG bundesweit wegen Rechtsverletzungen durch Filesharing geklagt wird und geklagt werden muss, und wir eine ausführliche Behandlung des Themas veröffentlicht hatten, beschäftigen sich Gerichte mit der Materie, die diesen Bedenken ernsthaft nachgehen (vgl. etwa AG Koblenz, Beschl. v. 02.01.2015 – 153 C 3184/14).

Dass nun das LG Frankenthal als erstes Berufungsgericht dieses Thema ausdrücklich behandelt, von der Rechtswidrigkeit der Auskunftserteilung ausgeht und hieraus ein Beweisverwertungsverbot ableitet, verdeutlicht, dass es sich hierbei nicht um die Sondermeinung eines einzelnen Gerichts handelt. Ob sich diese Ansicht, die das LG Frankenthal bereits als „ständige Rechtsprechung“ bezeichnet, flächendeckend durchsetzen wird, ist noch ungewiss, aber die nunmehrige Entscheidung zeigt deutlich, dass beim Umgang mit personenbezogenen Daten eine genaue rechtliche Prüfung angezeigt ist.

Auch zum Thema Verjährung von Schadensersatzansprüchen und zum Umfang der sekundären Darlegungslast äußert sich das LG Frankenthal in erfreulicher Deutlichkeit. Es bleibt daher festzuhalten, dass in Rheinland-Pfalz mit dem Vorwurf illegalen Filesharings konfrontierte Inhaber von Internetanschlüssen eine faire Verteidigungschance haben und nicht pauschal als Beteiligte illegaler Aktivitäten abgestempelt und mit unerfüllbaren Anforderungen an ihre Verteidigung konfrontiert werden, wie dies in einigen anderen Bundesländern leider noch immer der Praxis entspricht.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie umfassend zum Thema Filesharing sowie zum Datenschutzrecht. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung!