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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 12:32 Uhr

LG Hamburg: EUR 1.000,00 Schadensersatz für Filmupload


Das LG Hamburg hat mit Urt. v. 18.03.2011, Az.: 310 O 367/10, einen Anschlussinhaber wegen des Bereitstellens eines Films über ein Filesharing-Netzwerk zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt.

Obwohl der Beklagte im Verfahren bestritten hatte, für den angeblichen Upload verantwortlich zu sein und zudem dargetan hatte, dass das WLAN auf der höchsten Sicherheitsstufe eingestellt gewesen sei, ging das LG Hamburg von einer Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers aus. Es berief sich dabei auf eine tatsächliche Vermutung, nach der der Anschlussinhaber für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung sei durch den Beklagten nicht erschüttert worden.

Hinsichtlich der Berechnung des Schadensersatzes zog das Landgericht als Schätzgrundlage einen vom Kläger vorgelegten Lizenzvertrag heran, in dem für den Vertrieb dieses Filmes über Internet (Download, Streaming, Video on Demand) für eine 18-monatige Nutzungsdauer eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 2.500,00 vorgesehen war. Hiervon nahm das Gericht einen Abschlag vor, da es im vorliegenden Fall nicht um Streaming oder Video on Demand - Dienste ging und sprach dem Kläger einen Schadensersatzbetrag in Höhe von EUR 1.000,00 zu.

Zudem verurteilte es den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten und setzte insofern für den Unterlassungsanspruch einen Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 zzgl. den Wert des Schadensersatzanspruches, also insgesamt einen Streitwert in Höhe von EUR 11.000,00 an.

Bewertung:

Erneut eine Entscheidung des LG Hamburg, mit der das Gericht seine harte Linie gegen (vermeintliche) Filesharer bestätigt.

Soweit das LG Hamburg von der tatsächlichen Vermutung ausgeht, dass der Anschlussinhaber auch für die klägerseits dargelegte Rechtsverletzung verantwortlich ist, wäre es interessent zu wissen, ob neben dem Anschlussinhaber noch andere Personen Zugriff auf den Rechner hatten und ob dies vom Anschlussinhaber im Prozess vorgetragen worden ist. Das OLG Köln ist in einer vielbeachteten Entscheidung (Beschl. v. 24.03.2011, Az.: 6 W 42/11), die allerdings zeitlich nach der Entscheidung des LG Hamburg ergangen ist, davon ausgegangen, dass die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers erschüttert ist, wenn auch weitere Personen auf den Anschluss Zugriff hatten.

Aber selbst in den Fällen, in denen nur der Anschlussinhaber selbst den Anschluss genutzt hat, muss m.E. die tatsächliche Vermutung erschüttert sein, wenn der Anschlussinhaber nachvollziehbar dartut, dass er mit dem angeblichen Upload nichts zu tun hat und er sein WLAN ordnungsgemäß verschlüsselt hatte. Mehr kann er überhaupt nicht zu seiner Verteidigung vorbringen. Den immer denkbaren Zugriff eines unberechtigten Dritten von außen auf sein WLAN wird er nicht nachweisen können. Eine Verurteilung des Anschlussinhabers wäre somit nichts anderes als eine Verurteilung auf Verdacht.

Der vom LG Hamburg zugesprochene Schadensersatz erscheint sehr hoch. Insbesondere dürfte bei der Bemessung des Schadensersatzes von Bedeutung sein, wie lange die streitgegenständliche Datei überhaupt im Internet zur Verfügung gestellt worden ist. Wie das Gericht zu einem Schadensersatzbetrag in Höhe von EUR 1.000,00 für das einmalige Anbieten einer Datei im Internet kommt, obwohl für die 18-monatige Nutzung nach dem vorgelegten Lizenzvertrag ein Betrag in Höhe von EUR 2.500,00 anfällt, bleibt unklar. Die vom Gericht zugrunde gelegten Schätzgrundlagen lassen einen derartig hohen Schadensersatz m.E. nicht zu.