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Kategorie: IT + Medien
| 09:38 Uhr

LG Hamburg: Haftung für Filesharing bei Überlassung des Anschlusses an Nicht-Familienangehörige


Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 20.03.2015, Az.: 310 S 23/14, entschieden, dass der Anschlussinhaber für eine mittels Filesharing-Programmen begangene Urheberrechtsverletzung als Störer haftet, wenn er den Anschluss an Erwachsene überlässt, welche nicht als Familienangehörige anzusehen sind. Auf diese Entscheidung hat der Kollege Dr. Bahr aus Hamburg aufmerksam gemacht.

Auch wenn der BGH entschieden habe, dass volljährige Familienmitglieder nicht über das Verbot der Nutzung von Filesharingprogrammen belehrt werden müssten und somit eine Haftung des Anschlussinhabers ausscheide, ließen sich diese Erwägungen nicht auf Erwachsene übertragen, die außerhalb des Familienkreises stehen. Das LG Hamburg führt insofern aus:

"Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Kammer vor der Überlassung des Internetanschlusses an einen volljährigen Dritten, der nicht als „Familienangehöriger" anzusehen ist, eine Belehrung durch den Anschlussinhaber dahingehend geboten und zumutbar, dass eine Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen, Musik oder Computerspielen zu unterbleiben hat.

Eine solche Beiehrungspflicht stellt keine unzumutbare Belastung des Anschlussinhabers dar. Sie entspricht der nach Ansicht des BGH gebotenen Belehrung des minderjährigen Kindes und übersteigt ebenfalls nicht die Belastung, die einem Betreiber eines WL-AN-Anschlusses durch die vom BGH auferlegte Pflicht zur Einstellung eines sicheren Passworts für den Zugang zum Router entsteht.

Eine Nutzung eines überlassenen Internetanschlusses zu rechtswidrigem Filesharing ist auch keine ganz fernliegende Nutzung, an die der Anschiussinhaber nicht zu denken brauchte. Vielmehr ist zumindest die abstrakte Kenntnis der Tauschbörsenproblematik unter Internetnutzern weit verbreitet. Anderenfalls wäre auch nicht ersichtlich, warum Eltern ihr normal entwickeltes 13-jähriges Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren sollten und warum Inhaber eines WLAN-Anschiusses die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen haben sollten.

Schließlich ist die hier angenommene Belehrungspflicht auch zum Schutz des Urheberrechts (Art. 14 GG) geboten. Bei der Auslegung des einfachen Rechts sind auch betroffene Grundrechte zu beachten, hier das Eigentumsrecht der Urheber."

Das Urteil ist im Volltext hier abrufbar.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu Filesharingabmahnungen und -klagen. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung (Ansprechpartner RA Johannes Zimmermann, Fachanwalt für IT-Recht)