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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 18:03 Uhr

LG Hamburg: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch anonymisierte Urteile


von Anna Porebska (studentische Mitarbeiterin)

Kürzlich hat das LG Hamburg die Klage eines sich auf das Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalts gegen den Betreiber einer Internetseite, die über Gerichtsverfahren aus dem Medienbereich berichtet, abgewiesen (Urt. V 28.01.2011,Az. 325 O 196/10).  Der Beklagte berichtete u.a. über mehrere Prozesse, in denen der Kläger als Parteivertreter aufgetreten war. Der Kläger versuchte, die seine Person betreffende Berichterstattung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, in einigen Fällen sind die Gerichte seinen Anträgen nicht nachgekommen. Anschließend verlinkte der Beklagte auf seiner Internetseite nur die Beschlüsse zuungunsten des Klägers. In den Texten wurde der Kläger namentlich nicht direkt erwähnt, sondern durch Zeichen wie X und x ersetzt. Trotzdem behauptete der Kläger, er sei erkennbar, was angeblich zur Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen würde.

Das LG Hamburg hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht seinem Inhaber nicht den Anspruch vermittelt, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich dargestellt sehen möchte (BVerfG, Beschluss v. 18.02.2010). Eine Verletzung könne nur festgestellt werden, wenn das Schutzinteresse der Person, über die berichtet wird, das Interesse des Berichtenden überwiegt. Nach der Auffassung des Gerichts ist dies im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil die Berichterstattung weder wahrheitswidrig ist noch eine Schmähkritik darstellt.

Das LG Hamburg konzentrierte sich weiter auf die Frage, ob die Privatsphäre des Klägers betroffen sein könnte oder die Berichterstattung eine gegen den Kläger gerichtete Prangerwirkung entfalte.

Soweit sich die Berichterstattung auf das berufliche Auftreten des Klägers als Parteivertreter in öffentlichen Gerichtsverfahren bezieht, soll der Vorgang der Sozialsphäre zuzurechnen sein, auch wenn er gerade in den fraglichen Prozessen als Privatperson aufgetreten ist. Das Gericht hat dabei klar gemacht, dass im Medienbereich ein „deutlich überdurchschnittliches“ Interesse der Öffentlichkeit an den Verfahren, die mit der Beteiligung von den bekannten Personen geführt werden, besteht. Aus diesem Grund muss der Kläger mit der Aufmerksamkeit seitens der Öffentlichkeit  auch dann rechnen, wenn er sich auf dem gerichtlichen Wege mit den angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen auseinandersetzt.

Eine Prangerwirkung geht von der Berichterstattung nach Auffassung des LG Hamburg ebenfalls nicht aus. Das LG stellt fest, dass der Kläger nicht individuell herausgegriffen wurde, um das negativ bewertete Geschehen zu personalisieren, da sich der Beklagte auf seiner Webseite nicht nur auf die Person des Klägers konzentriert, sondern über alle für ihn erfolgreich beendeten Verfahren berichtet. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Kläger nicht namentlich erwähnt wurde. Letztendlich weist das Gericht darauf hin, dass die bloße Berichterstattung über erfolglose Verfahren nicht objektiv dazu geeignet ist, das Ansehen des Klägers erheblich zu beeinträchtigen.