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Kategorie: IT + Medien Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 10:21 Uhr

LG Köln bejaht erneut Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing


Das Landgericht Köln hat in einem aktuellen Prozesskostenhilfeverfahren mit Beschluss v. 10.01.2011, Az.: 28 O 421/10 erneut die Haftung eines bloßen Anschlussinhabers, der selbst keine Filesharing-Programme genutzt hat, angenommen.  

Im vorliegenden Fall wurde dem Anschlussinhaber vorgeworfen, ein Computerspiel mittels Filesharing-Programmen über seinen Internetanschluss verfügbar gemacht zu haben. Der Anschlussinhaber bestritt, selbst für den Upload verantwortlich zu sein. Auch der Sohn habe das Computerspiel nicht heruntergeladen.

Gleichwohl ging das Landgericht Köln von einer Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers aus. Dieser hätte den Personen, die Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten, ausdrücklich untersagen müssen, Filesharing-Programme zu nutzen. Dies allein sei jedoch nicht ausreichend, zusätzlich müsse auch die Nutzung von Filesharing-Programmen technisch unterbunden werden, etwa durch die Vergabe von Benutzerkonten mit eingeschränkten Zugriffsrechten, der Einrichtung einer firewall oder das Sperren von Ports. Da dies im vorliegenden Fall nicht dargelegt sei, hafte der Anschlussinhaber für die über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung.

Bewertung:

Das LG Köln bleibt seiner harten Linie treu, nach der Anschlussinhaber erhebliche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung einer eigenen Störer-Verantwortlichkeit für Urheberrechtsverletzungen ergreifen müssen, wenn der Anschluss Kindern zur Nutzung überlassen wird. Die vom LG Köln angenommene Verpflichtung, die Nutzung von Filesharing-Programmen systemtechnisch zu unterbinden, dürfte den größten Teil der Anschlussinhaber schon in technischer Hinsicht überfordern, da die wenigsten Anschlussinhaber ohne Hilfe durch einen Computerspezialisten dazu in der Lage sind, Portsperren einzurichten oder Benutzerrechte zu vergeben. Die Anforderungen des LG Köln an die Maßnahmen, welcher der Anschlussinhaber zur Vermeidung der Nutzung von Filesharing-Programmen zu treffen hat, sind m.E. deutlich überspannt und nicht gerechtfertigt. Insofern sollte es ausreichend sein, wenn die Kinder bei Überlassung des Internetanschlusses darauf hingewiesen werden, dass sie keine Filesharingprogramme nutzen dürfen und dies - soweit wie möglich - überwacht wird.

Es darf bezweifelt werden, ob sich die Linie des LG Köln durchsetzt - andere Gerichte stellen längst nicht so hohe Anforderungen an den Anschlussinhaber. Letztlich wird die Frage irgendwann durch den Bundesgerichtshof zu klären sein, der bereits in der Vergangenheit die unterinstanzliche Rechtsprechung, welche teilweise sehr schnell eine Störerverantwortlichkeit bejaht hatte, korrigiert hat.