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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 11:37 Uhr

LG Köln zur Zulässigkeit von Ersatzzustellungsklauseln


Autor: Lisa Rose (studentische Mitarbeiterin)

Die Ersatzzustellungsklauseln, welche besagen, dass die Frachtunternehmen im Falle der Nichtanwesenheit des Empfängers die bestellte Ware bei dessen Hausbewohner oder Nachbar zustellen können, sind durch das Landgericht Köln (Urt. v. 18.08.2010, Az.: 26 O 260/08) als rechtmäßig erachtet worden.

 Durch die Möglichkeit einer Ersatzzustellung an Nachbarn und Hausbewohner werde das Interesse des Frachtführers an einer effizienten, schnellen und kostensparenden Zustellung gewahrt, daher sind solche Klauseln in AGB von Frachtunternehmen nicht ungewöhnlich.

 Ein Verbraucherverband ging zur Wahrung der Verbraucherschutzrechte der Sendungsempfänger vor Gericht. Die gerügte Klausel sei unwirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Terminus „Nachbar“ zu unbestimmt sei, § 307 I 2 BGB und zum anderen daraus, dass die Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sei, § 307 II Nr 1 BGB iVm §§ 407 I, 418 III HGB. Zudem sei bezüglich der Aushändigung von Sendungen an unbefugte Dritte die Gefahr des Abhandenkommens der Ware zu hoch.

 Das Landgericht Köln hielt die Ersatzzustellung als Ausdruck einer anerkannten Verkehrsübung mit AGB-Recht für vereinbar, da weder eine unangemessen Benachteiligung des Empfängers noch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege. Die Zustellung an Ersatzempfänger in Person von Nachbarn und Hausbewohnern sei unter Hinweis auf die Umstände bei der Massendienstleistung und der Möglichkeit der Kennzeichnung einer Ware mit „Eigenhändig“ und der damit verbundenen Ausschlussmöglichkeit der Ersatzzustellung zulässig. Zudem sei der Begriff „Nachbar“ unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Sprachgebrauchs des täglichen Lebens hinreichend bestimmt. Darüber hinaus sei eine unangemessene Benachteiligung nur dann anzunehmen, wenn der Verwender ohne Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners eigene Interessen missbräuchlich durchzusetzen versucht. Durch die Ersatzzustellung seien die Interessen des Empfängers allerdings gewahrt, da er die Sendung unweit seiner Wohnung und nicht erst im nächsten Servicecenter zu den dort geltenden Öffnungszeiten entgegen nehmen kann.