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Kategorie: IT + Medien Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 10:46 Uhr

LG München I: Keine Haftung für (angebliches) Filesharing beim Fehlen internetfähiger Gerätschaften


Das Landgericht München hat mit Urteil vom 22.03.2013, AZ.: 21 S 28809/11, entschieden, dass ein Anschlussinhaber weder unter Täter-, noch unter Störergesichtspunkten für eine angeblich über den Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn der Anschlussinhaber über keinen Computer und keine internetfähigen Gerätschaften zum Betrieb eines WLAN-Netzes verfügt. Das Landgericht hat damit eine entgegenstehende Entscheidung des Amtsgerichts München, Urt. v. 23.11.2011 (142 C 2564/11), mit dem die Anschlussinhaberin zu Zahlung von Abmahnkosten verurteilt worden war, aufgehoben.

Das Landgericht stellte klar, dass an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers keine überspannten Anforderungen, welche die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken würden, gestellt werden dürfen. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Anschlussinhaber über keinen DSL-Router verfügt, der eine Verbindung ins Internet zulässt, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es der Anschlussinhaber Dritten in zurechenbarer Art und Weise ermöglicht hätte, auf das Internet zuzugreifen. Die sekundäre Darlegungslast dürfe nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen.

Bewertung:

Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Sonderkonstellation. Der Fall, dass zwar ein Internetanschluss besteht, der Anschlussinhaber jedoch über keine Zugangseinrichtungen verfügt, dürfte eher die absolute Ausnahme darstellen. Gleichwohl ist die Klarstellung des Landgerichts zu begrüßen, dass die dem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast Grenzen haben muss und nicht zu einer Beweislastumkehr führen darf. Auch in anderen Konstellationen dürfte es sich daher lohnen, die stets von den Rechteinhabern behauptete Verantwortlichkeit durch geeigneten Sachvortrag in Frage zu stellen.