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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Unternehmen + Steuern
| 08:27 Uhr

LG Nürnberg-Fürth: Streit um den Film „"Wir weigern uns Feinde zu sein“"


Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 8.2.2013 einen Antrag der Produzentin des Films „Wir weigern uns Feinde zu sein“ auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Mit dem Antrag sollte dem Vorwurf des Antisemitismus entgegen getreten werden, der vom Beklagten gegen den Film erhoben worden war.


Die Klägerin wollte dem Beklagten verbieten lassen, bestimmte gegen den Film erhobene Vorwürfe zu wiederholen. Das Landgericht hat einen dahingehenden Antrag zurückgewiesen, weil die Äußerungen des Beklagten von dem durch das Grundgesetz geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind.

Die Klägerin ist Produzentin des Films „Wir weigern uns Feinde zu sein“. Der Film befasst sich mit dem Verhältnis von Israelis und Palästinensern und wird zum Einsatz in Schulen angeboten. Der Beklagte ist Pastor in Nürnberg und Mitglied eines Arbeitskreises, der sich um die Aussöhnung von Christen und Juden bemüht. Er hatte in einer E-Mail Bedenken gegen den Einsatz des Films im Schulunterricht geäußert. Die E-Mail war unter anderem an den Vorsitzenden der Israelitischen Kultusgemeinde in Nürnberg gerichtet, wurde in Kopie aber auch dem für Schulen zuständigen Bürgermeister der Stadt Nürnberg zugeleitet. Der Beklagte hatte darin unter anderem beanstandet, dass in dem Film ein Flüchtlingslager in der Westbank mit dem Warschauer Ghetto verglichen und ein jüdisches Museum beschuldigt werde, den Holocaust zu instrumentalisieren, um Land zu rauben und Palästinenser zu unterdrücken. Dadurch fördere der Film den Antisemitismus in Deutschland und unterstütze die Neo-Nazi-Szene.

Die Klägerin machte geltend, dass die über den Film gemachten Tatsachenbehauptungen falsch und die vom Beklagten darauf gestützten Meinungsäußerungen diffamierend seien, weshalb der Beklagte diese Äußerungen zu unterlassen habe.

Das Landgericht kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen des Beklagten als Ganzes gesehen vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Meinungsäußerungen stehen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Qualität, insbesondere ihre Richtigkeit, unter dem Schutz von Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes und dürfen nur in engen Ausnahmefällen untersagt werden. Zwar fänden sich unter den beanstandeten Äußerungen auch Tatsachenbehauptungen. Im Vordergrund stünden aber Werturteile. Dem Beklagten ginge es erkennbar darum, seine Bewertung des Films darzustellen und argumentativ zu untermauern. Diese Bewertung sei keine unzulässige Schmähkritik an dem Film oder seinen Produzenten, weil die inhaltliche Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund stehe. Die Tatsachenbehauptungen des Beklagten hielten sich im Rahmen der zulässigen Interpretationsmöglichkeiten. Zudem stünden den Rechten der Klägerin berechtigte Interessen auf Seiten des Beklagten gegenüber. Ein Unterlassungsanspruch bestehe daher nicht.

Das Urteil ist nicht rechtkräftig. Die Klägerin kann Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg einlegen.

(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8.2.2013, Az. 13 O 9589/12)

Quelle: Pressemitteilung LG Nürnberg-Fürth v. 08.02.2013