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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Unternehmen + Steuern
| 10:14 Uhr

Löschungspflicht für urheberrechtlich geschützte Werke in Online-Archiven


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil v. 5.10.2010, Az.: I ZR 127/09, entschieden, dass der Betreiber eines Online-Archivs dazu verpflichtet ist, Abbildungen urheberrechtlicher Werke als Teil einer Berichterstattung aus seinem Online-Archiv zu löschen, auch wenn die Veröffentlichung der Abbildungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Verbreitung der Berichterstattung zulässig war.

In diversen Zeitungen wurden Berichte über anstehende Ausstellungen veröffentlicht, die mit Abbildungen ausgestellter Kunstwerke illustriert waren. Diese Artikel wurden auch in ein Online-Archiv eingestellt, in dem sie dauerhaft abrufbar waren. Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, verlangte Schadensersatz für die Einstellung der Abbildungen.

Zu Recht, wie der BGH entschied. Zwar dürften urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen einer Berichterstattung über Tagesereignisse gem. § 50 UrhG vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Bei der Vorhaltung eines solchen Artikels dürfe jedoch nicht allein auf den Zeitpunkt der Einstellung in das Online-Archiv abgestellt werden. Da die Artikel dauerhaft über das Online-Archiv öffentlich zugänglich gemacht werden, bedürfe der damit verbundenen Eingriff in fremde Urheberrecht auch einer dauerhaften Rechtfertigung. Diese Rechtfertigung gewähre § 50 UrhG jedoch gerade nicht. Der Eingriff sei auch nicht durch andere urheberrechtliche Schranken gedeckt.

Bewertung:

Der BGH hat mit dieser Entscheidung grundlegende Aussagen zur öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke in Online-Archiven getroffen, die für Zeitungen und andere Betreiber von Online-Archiven von erheblicher praktischer Relevanz sind. Zukünftig können Urheber gegen die öffentliche Zugänglichmachung ihrer Werke in Online-Archiven vorgehen, wenn wie in § 50 UrhG die gesetzlichen Schrankenbestimmungen nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Veröffentlichung der urheberrechtlichen Werke vorsehen.

Online-Archiv-Betreiber werden ihre Archive nach dieser Entscheidung sorgfältig überprüfen müssen, um nicht kostenpflichtige Abmahnungen von Rechteinhaber zu risikieren.