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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 17:05 Uhr

Markenrecht: OLG Koblenz entscheidet zum Werktitelschutz eines Social-Media-Netzwerks

Eigenes Verfahren


Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 22.09.2016, Az.: 6 U 868/15 entschieden, dass der Name eines sozialen Netzwerks als Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG geschützt sein kann.

Der Nutzer eines sozialen Netzwerks, der zuvor auf der Plattform angemeldet war, hatte den Namen des Netzwerks als Marke angemeldet. Anschließend machte er - gestützt auf das nachträglich angemeldete Markenrecht - Unterlassungsansprüche gegenüber dem Plattformbetreiber geltend, um diesem die Nutzung der Bezeichnung für das Netzwerk zu untersagen. 

Nachdem das Landgericht Koblenz der Klage noch stattgegeben hatte, wurde diese vom OLG Koblenz abgewiesen. Der Betreiber des Netzwerks könne sich auf ein prioritätsälteres Werktitelrecht an der Bezeichnung stützen. Das soziale Netzwerk sei Ergebnis einer hinreichenden geistigen Leistung und damit als immaterielles Arbeitsergebnis werktitelschutzfähig.

Vom OLG nicht mehr zu entscheiden war die Frage, ob der Anspruchsteller bei Anmeldung der Markenanmeldung auch bösgläubig gehandelt hat.

Anmerkung: Der Beklagte wurde in diesem Verfahren erfolgreich von unserer Kanzlei vertreten.