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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 08:09 Uhr

Medienrecht: Boykottaufruf kann durch Meinungsfreiheit gedeckt sein

BGH, Urteil . 19.01.2016, Az.: VI ZR 302/15


Ein Tierschutzverein wurde von einem Verein, der die Interessen von Pelztierzüchtern vertritt, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der Tierschutzverein hatte auf seiner Internetseite öffentlich eine Bank dazu aufgefordert, das Konto des Vereins zu kündigen:

"Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt

[...]

Heute haben wir die Volksbank B. aufgefordert, dem Z. [Beklagten] das Konto zu kündigen. Eine genossenschaftliche Bank, die mit Werten wie Respekt und Verantwortung wirbt, darf nach unserer Auffassung keine Geschäfte mit Tierquälern machen. Das Leben von Zuchtnerzen ist kurz und leidvoll.

Während ihre in Freiheit lebenden Artgenossen Reviere von bis zu 20 km2 durchstreifen, fristen Nerze auf Pelztierfarmen ihre wenigen Lebensmonate in winzigen Drahtgitterkäfigen. (…) Vor rund sieben Jahren wurde vom Bundesrat eine neue Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (…) beschlossen, die größere Käfige für Tiere auf Pelztierfarmen festschreibt. Für die Umsetzung wurde den Pelztierfarmbetreibern eine Übergangsfrist von 5 Jahren eingeräumt. Diese lief bereits am 11.12.2011 aus. Umgesetzt wurde sie auf den allermeisten Pelztierfarmen nicht. (…) So werben gerade die Volksbanken mit genossenschaftlichen Werten wie Solidarität, Nähe, Partnerschaftlichkeit, Respekt und Verantwortung. Wer sich solchen Werten ernsthaft verpflichtet fühlt, der darf keine Geschäfte mit undurchsichtigen Vereinigungen machen, die tierquälerische Haltungsbedingungen propagieren. (…) Eine Antwort der Volksbank B. steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt."

Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich unter Abwägung der jeweiligen Interessen um einen von der Meinungsfreiheit gedeckten Boykottaufruf handele. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben sowie die Klage des Vereins abgewiesen.