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Kategorie: IT + Medien
| 09:27 Uhr

Meldung einer Forderung an Creditreform, Bürgel, Schufa und andere Auskunfteien – wann ist dies zulässig?


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Einträge in Schuldnerkarteien und Wirtschaftsauskunfteien

Die Drohung mit einem Schufa-Eintrag, meist in der Absicht, den Vertragspartner zur Zahlung einer Forderung zu bewegen, gehört bei vielen Unternehmen heutzutage leider zum Alltag. Doch es kann berechtigte Gründe geben, eine Forderung nicht auszugleichen, etwa wenn vertragliche Leistungen nicht erbracht worden sind oder aus sonstigen Gründen Streit über die Berechtigung der Forderung besteht. Wird in diesen Fällen eine offene Forderung der Schufa oder anderen Auskunfteien (z.B. Bürgel, Creditreform, infoscore etc.) gemeldet, ist dies für den Betroffenen mit erheblichen Nachteilen verbunden.

Ein Eintrag in einer Schuldnerauskunft kann schnell dazu führen, dass es für die Zukunft  nicht mehr möglich ist, Verträge abzuschließen oder etwa Finanzierungen zu erhalten, da der künftige Vertragspartner seine Entscheidung über den Vertragsabschluss oftmals davon abhängig macht, ob negative Einträge in Schuldnerkarteien oder Wirtschaftsauskunfteien bestehen. Ein negativer Eintrag kann somit sowohl für Unternehmen, als auch für Privatpersonen mit erheblichen negativen Rechtsfolgen verbunden sein. Unternehmen werden neben den negativen Auswirkungen auf eine ungestörte Teilnahme am Wirtschaftsverkehr insbesondere auch das Problem haben, dass unberechtigte Einträge den Ruf und das Ansehen des Unternehmens nicht unerheblich schädigen können.

Einträge sind oftmals rechtswidrig

In diesen Fällen stellt sich stets die Frage, ob eine Übermittlung der Forderung an die Auskunftei überhaupt stattfinden durfte, schließlich sieht das Bundesdatenschutzgesetz für die Veranlassung eines Schuldnereintrags relativ strenge Voraussetzungen vor, die in der Praxis nicht immer eingehalten werden. Informationen über vermeintlich bestehende Forderungen dürfen nach § 28a BDSG nur dann veröffentlicht werden, wenn

  • die Forderung durch ein Urteil festgestellt worden ist oder ein anderer Schuldtitel gem. § 794 ZPO vorliegt (z.B. gerichtlicher Vergleich, notarielle Urkunde u.a.),
  • die Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens festgestellt worden und vom Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten worden ist,
  • der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
  • die Forderung vom Schuldner nicht bestritten worden ist und im Rahmen zweifacher Mahnung eine Ankündigung über die beabsichtigte Übermittlung an die Auskunftei stattgefunden hat.

Oftmals werden diese Voraussetzungen bei einer Meldung der Forderung an die Auskunftei nicht eingehalten und stellen sich daher als rechtswidrig dar.

Möglichkeit zur Löschung des Eintrags?

Es besteht daher die Möglichkeit, gegen die unberechtigten Schuldnereinträge vorzugehen. So können zunächst Ansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden, welches den Eintrag bei der Auskunftei veranlasst hat. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine nicht von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, welches als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt. Insofern kann ein Anspruch auf Widerruf als Beseitigungsanspruch der durch die unzulässige Übermittlung entstandenen Störung aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB gegeben sein (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2005, Az.: I-15 U 196/04).

Daneben besteht auch die Möglichkeit, gleichzeitig gegen die Auskunftei vorzugehen. Diese muss zunächst darüber informiert werden, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung der Forderung nicht vorlagen. Gleichzeitig sollte die Auskunftei zur Löschung des Eintrags aufgefordert werden. Weigert sich diese – wie in der Praxis oftmals festzustellen – unberechtigte Einträge zu entfernen, können auch Löschungsansprüche unmittelbar gegenüber der Auskunftei geltend gemacht und notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Unser Team von MWW unterstützt Sie bei unberechtigten Einträgen in Auskunfteien. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!