Skip to main content
Kategorie: IT + Medien Gamesrecht
| 10:51 Uhr

Mobile Payment: Tipps für Spielbetreiber und Zahlungsdienstanbieter


Der Handel mit virtuellen Gegenständen in Onlinespielen erfordert die Einbindung von Zahlungsdiensten, mit denen der Zahlungsverkehr unkompliziert abgewickelt werden kann. Hierbei haben sich die Zahlung per Mehrwertdienst (0900er Nummer) sowie die Zahlung per SMS als gängige Bezahlmöglichkeiten entwickelt. Die Vor- und Nachteile der jeweiligen Zahlungsweisen stellen wir Ihnen im nachstehenden Kurzbeitrag vor:

 

Zahlung per Mehrwertdienst (0900er Nummer)

Funktionsweise:

Dem Gamer, der die Zahlung per Telefon wählt, wird eine Mehrwertdienstnummer aus der 0900er-Gasse angezeigt, die dieser zur Bezahlung anwählt. Steht die Verbindung über einen bestimmten Zeitraum, wird das erworbene Feature gutgeschrieben und die Telefonnummer des Anschlussinhabers mit dem Zahlungsbetrag belastet.

Vorteil:

Das Paymentsystem erfreut sich hoher Akzeptanz bei Usern, da die Zahlung lediglich einen Telefonanschluss erfordert. Außerdem müssen keine persönlichen Daten übertragen werden. Da die meisten Telefonanbieter auf die Teilnahme am Lastschriftverfahren besteht, gibt es regelmäßig keinen Zahlungsverzug.

Nachteile:

Wegen der Pflicht zur Vorleistung besteht ein Ausfallrisiko, das Spielbetreiber und Paymentanbieter angemessen untereinander aufteilen müssen.

Es besteht die Gefahr des Missbrauchs durch Dritte. Hierzu hat nach der 10. Kammer des Landgerichts Saarbrücken hat nunmehr auch das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 08.11.2012, Az.: 23 C 5349/12 angedeutet, dass dem Anspruch eines Zahlungsdienstleisters aus einem Mehrwertdienstvertrag der Einwand der Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden kann, wenn dessen Einsatz der Bezahlung von Features dient, die ein Minderjähriger für ein Onlinespiel unter Missbrauch eines Telefons erworben hat. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass sich Onlinespiel und Bezahlsystem zielgerichtet an Minderjährige richten, die dadurch zum Missbrauch fremder Telefonanschlüsse animiert werden.

Es steht zu befürchten, dass diese Rechtsprechung weiter Schule macht, da es sich leicht begründen und in der Rechtsmittelinstanz kam überprüfen lässt, ob sich Spiel und Bezahlsystem sich zielgerichtet an Minderjährige richten. Setzt sich die Rechtsprechung durch, ist weiter zu befürchten, dass verstärkt Minderjährige vorgeschoben werden, die angeblich die Anrufe getätigt haben sollen. Kehrt die Rechtsprechung zur generellen Unbedenklichkeit des Mehrwertdienstvertrags zurück, ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Inhaber missbrauchter Telefonanschlüsse die Herausgabe des dem Verkäufer zufließenden Payoutbetrags nach Bereicherungsrecht verlangen.

Tipp:

Spielbetreiber und Paymentanbieter sollten auf die aktuellen Entwicklungen vorbereitet sein und diese genau beobachten. Vertragsbestimmungen und Einsatzbereich des Zahlungsdienstes müssen genau überdacht werden.

 

Zahlung per SMS

Funktionsweise:

Der Spieler muss im Rahmen des Bestellvorgangs eine Mobiltelefonnummer übermitteln. An diese wird ein Code übermittelt, der wiederum im Internet im Shop des Anbieters eingegeben werden muss. Daraufhin erfolgt die Freischaltung der bestellten Leistung, der Einzug erfolgt über die Telefonrechnung des verwendeten Mobiltelefonanschlusses.

Vorteil:

Das Paymentsystem ist einfach und schnell. Der User benötigt lediglich ein Mobiltelefon.

Nachteile:

Wegen der Pflicht zur Vorleistung besteht ein Ausfallrisiko, das Spielbetreiber und Paymentanbieter angemessen untereinander aufteilen müssen.

Auch das Missbrauchsrisiko müssen Spielbetreiber und Paymentanbieter angemessen untereinander aufteilen. Im Gegensatz zur Zahlung per Mehrwertdienst kann die Haftung des Anschlussinhabers eindeutig nicht über Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht oder § 45i Abs. 4 S. 1 TKG begründet werden, da die Bestellung der Leistung via Internet und nicht via Telefon erfolgt. Das Mobiltelefon fungiert lediglich als Empfangsgerät für den Code, es kommt nicht zu einer abgehenden Verbindung vom Telefonanschluss des Users, weder per SMS noch per klassischem Anruf. Mangels abgehenden Anrufs trifft die in der Rechtsprechung zu Mehrwertdiensten vorherrschende Begründung nicht zu, wonach der Vertragsschluss mit dem Anschlussinhaber auf die Inanspruchnahme einer als Realofferte bereitgehaltenen Telekommunikationsdienstleistung zurückgeht.

Tipp:

Spielbetreiber und Paymentanbieter müssen beim Einsatz des Paymentsystems und der Erstellung der Vertragsbedingungen die Besonderheiten bei der Durchsetzung von Forderungen gegenüber den Anschlussinhabern berücksichtigen. Durch eine sinnvolle Vertragsgestaltung kann dem nachgekommen werden.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu allen Fragen rund um Mobile Payment sowie zum Gamesrecht. Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf.