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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien Markenschutz Gamesrecht
| 11:59 Uhr

OLG Düsseldorf: Streitwert für Upload eines Musiktitels = EUR 2.500


Mit Beschluss vom 04.02.2013 (Az.: I-20 W 68/11) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass der Streitwert für eine einstweilige Verfügung wegen des Uploads eines einzigen Musiktitels über eine Filesharing-Tauschbörse mit EUR 2.500 zu bewerten ist. Die Vorinstanz hatte für den geltend gemachten Unterlassungsantrag noch einem Streitwert von EUR 20.000 angesetzt.

Bewertung:

Die Streitwertfestsetzung des OLG Düsseldorf ist erfreulich und schiebt - nun auch für Klagen im Gerichtsbezirk Düsseldorf - den oftmals überhöhten Streitwertangaben der Rechteinhaber einen Riegel vor. Noch heute verweisen einige Abmahnkanzleien in ihren Abmahnschreiben auf ältere Entscheidungen, in denen Gerichte auch für einzelne Musiktitel Streitwerte zwischen EUR 10.000 und 20.000 angenommen hatten. Dies, obwohl das OLG Frankfurt schon im Jahr 2010 entschieden hat, dass der Streitwert bei einem Musiktitel in Höhe von EUR 2.500 angemessen bewertet sei (Urteil vom 21.12.2010, Az. 11 U 52/07). Das OLG Köln geht von einem Streitwert in Höhe von EUR 3.000,00 aus (Beschluss vom 17.11.2011, Az.: 6 W 234/11).