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Kategorie: IT + Medien
| 09:26 Uhr

OLG Frankfurt: "Meisterbetrüger" ist unzulässige Schmähkritik


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Meinungsfreiheit ./. Schmähkritik

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 27.03.2014, Az.: 6 U 75/12 entschieden, dass die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als "Meisterbetrüger" sowie der Vorwurf, dieser begehe "gewerblichen Prozessbetrug", als Schmähkritik nicht mehr unter die Meinungsfreiheit fällt. Der Äußernde sei daher zur Unterlassung verpflichtet.

Die Behauptungen hatte ein Rechtsanwalt in Gerichtsverfahren über einen Kollegen aufgestellt, der selbst an diesen Verfahren nicht beteiligt war. Die Bezeichnung des Kollegen als "Prozessbetrüger" erfolgte zudem in einem Newsletter, der von dem in Anspruch genommenen Kollegen herausgegeben wurde.

Das OLG Frankfurt verurteilte den Rechtsanwalt zur Unterlassung. Auch wenn in gerichtlichen Verfahren ein verfahrensrechtliches Äußerungsprivileg gelte, sei die Grenze der Zulässigkeit erreicht, sobald die Ebene der sachlichen Auseinandersetzung und die Wahrung von Parteirechten verlassen werde und die Missbräuchlichkeit der Äußerung auf der Hand liege. Davon sei vorliegend auszugehen, da der Eindruck erweckt werde, der Rechtsanwalt richte seine Berufsausübung generell auf betrügerisches Verhalten gegenüber den Gericht aus.

Bewertung:

Die Grenzziehung zwischen überspitzten oder provokativen Äußerungen, die von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind und unzulässiger Schmähkritik, mit der die Ebene einer sachlichen Auseinandersetzung verlassen wird und bei der es nur noch um die Diffamierung des Betroffenen geht, ist nicht immer leicht zu bestimmen. Die Äußerung ist im jeweiligen Gesamtkontext zu würdigen und unterliegt immer ein Stück weit der subjektiven Beurteilung durch das erkennende Gericht.

Andere Gerichte haben die Bezeichnung eines Dritten als "Betrüger" im konkreten Fall als zulässig erachtet, u.a. das OLG Koblenz, Beschl. v. 12.07.2007, Az. 2 U 862/06. Auch die Bezeichnung eines bekannten Schlagersängers, der einen Auftritt abgebrochen hatte, als "Betrüger" kann eine zulässige Meinungsäußerung sein (LG Köln, 28 O 418/13).

Gleichwohl zeigt die Entscheidung des OLG Frankfurt, dass trotz der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit gegen beleidigende Äußerungen mit Erfolg vorgegangen werden kan.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie gerne in allen äußerungsrechtlichen Auseinandersetzungen. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!