Skip to main content
Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien Markenschutz
| 08:24 Uhr

OLG Hamburg: Fehlende Datenschutzklausel ist Wettbewerbsverstoß


Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12, entschieden, dass eine fehlende Datenschutzklausel einen Wettbewerbsverstoß darstellt und somit von einem Konkurrenten abgemahnt werden kann. Zur Begründung führt das OLG aus:

"Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen §

13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG).

Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d)."

Bewertung:

Die Frage, ob datenschutzrechtliche Vorschriften Marktverhaltensregelungen darstellen und damit abmahnfähig sind, ist umstritten. Das Kammergericht Berlin hatte in einer Entscheidung im Jahr 2011 (Beschluss v. 29. 4. 2011, Az.: 5 W 88/11) entschieden, dass es sich bei § 13 TMG nicht um eine das Marktverhalten regelende Norm handele.

Aufgrund der Entscheidung des OLG Hamburg müssen gerwerblich Handelnde mehr Wert auf eine ordnungsgemäße Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Ausgestaltung der Webseite und sonstigen Dienste legen, um nicht zu riskieren, von Mitbewerbern abgemahnt zu werden.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu allen Fragen des Datenschutz- und Internetrechts. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!