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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb IT + Medien
| 15:33 Uhr

OLG Hamm: Deutliche Streitwertreduzierung bei Übernahme von Produktbildern im Internet


Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 13.9.2012, Az.: I-22 W 58/12, im Rahmen einer Streitwertbeschwerde entschieden, dass der Streitwert für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der Übernahme eines Produktbildes auf eBay im Rahmen einer privaten oder kleingewerblichen Tätigkeit mit EUR 900,00 zu bemessen sei. Die Vorinstanz hatte den Streitwert noch auf EUR 6.000,00 festgesetzt.

Zur Begründung führt das OLG Hamm aus, dass für die Bemessung des Streitwertes der Lizenzschaden maßgeblich sei, um dessen Abwehr es geht, wobei der Lizenzsatz zu verdoppeln sei, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen. Da im vorliegenden Fall die Lizenz für die Übernahme des Produktbildes von der Antragstellerin mit EUR 450,00 angegeben worden war, errechnete sich auf diese Weise der Gegenstandswert für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Höhe von EUR 900,00.

Der Beschluss des OLG Hamm reiht sich ein in eine ganze Serie von Entscheidungen, in denen unterschiedliche Gerichte die Streitwerte bei der zeitlich begrenzten Übernahme von Produktbildern deutlich reduzieren (OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.10.2011, Az.: 2 W 92/11 = Streitwert EUR 300,00 bei privater eBay-Auktion; OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011, Az.: 6 W 256/11 – Regelstreitwert EUR 3.000,00).