Skip to main content
Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 14:29 Uhr

OLG Hamm: Fehlender Hinweis auf Vertragssprache ist kein Wettbewerbsverstoß

OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2014, Az.: I-4 U 127/13 - Abmahnung wegen fehlender Angabe der Vertragssprache erfolglos


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Vertragssprache kann sich konkludent aus Angebotsgestaltung ergeben

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 11.03.2014, Az.: I-4 U 127/13, entschieden, dass ein eBay-Händler in seinen AGB nicht darauf hinweisen muss, dass der Vertragsschluss in deutscher Sprache erfolgt. Damit hob das OLG Hamm die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bochum (Az.: I-15 O 10/13) auf.

Nach Art. 246, § 3 Nr. 4 EGBGB ist der Unternehmer grundsätzlich dazu verpflichet, den Verbraucher über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren. Das OLG Hamm stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Information nicht ausdrücklich erfolgen muss, sondern sich diese auch konkludent aus der Fassung des Angebots ergeben kann.

Im vorliegenden Fall hatte ein in Deutschland ansässiger Händler über eBay Produkte angeboten. Das Angebot war ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst. Auch sonst bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Vertragsschluss auch in anderer Sprache möglich sein könnte. In diesem Fall sei ein ausdrücklicher Hinweis entbehrlich, so das OLG Hamm.

Bewertung:

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Vetragssprache Deutsch stellt  eine bloße Förmelei dar, wenn sich das Angebot erkennbar nur an deutsche  Verkehrskreise richtet.

Im Jahr 2011 hatte das OLG Hamm einen ausdrücklichen Hinweis noch für erforderlich angesehen (Urt. v. 26.05.2011, Az.: I-4 U 35/11). Der Entscheidung lag jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde, da in dem streitgegenständlichen Angebot über Länderflaggen zwischen deutscher und englischer Sprache gewählt werden konnte. In diesem Fall hielt das OLG Hamm den ausdrücklichen Hinweis für notwendig.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie zu allen Fragestellungen im E-Commerce. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung!