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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 21:45 Uhr

OLG Hamm: Kein Haftungsausschluss bei Firmenübernahme bei verspäteter Eintragung gem. § 25 HGB


von Prof. Dr. Stephan Arens
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Gem. § 25 I HGB haftet derjenige weiter, wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Die Haftung erstreckt sich dabei auf alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Unter einer „Firma“ versteht man den Namen – also die Bezeichnung – eines Unternehmens. Damit hat die identische (oder ähnliche) Verwendung des Unternehmensnames also weitreichende Bedeutung: Kauft jemand ein Unternehmen und verwendet den bestehenden Namen weiter, so haftet er für alle Verbindlichkeiten des „Alt-Inhabers“ – egal ob ihm diese bekannt oder unbekannt sind.

Eine Ausnahme besteht grundsätzlich nur dann, wenn gem. § 25 II HGB ein Haftungsausschluss im Handelsregister eingetragen wird. Allerdings sind dabei weitere Voraussetzungen zu beachten, wie nun das OLG Hamm in seinem Beschluss  vom 27.02.14 - 27 W 9/14 festgestellt hat.

Sachverhalt

Mit Anmeldung vom 25.11.2013 ist u.a. die Eintragung eines Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. 2 HGB in das Handelsregister beantragt worden. Das Unternehmen war unter der Firma „M-Apotheke e.Kfr.“ gegründet worden und sollte nun – nach dem Verkauf - unter der Firma „M-Apotheke Dr. M e.K.“ geführt werden.

Identität der Firma erforderlich

Das Gericht stellt zunächst einmal klar, dass grundsätzlich eine Firmenfortführung gem. § 25 I HGB vorliegt und der „Übernehmer“ der Firma grundsätzlich für die Altverbindlichkeiten aufkommen muss. Für die Identität (= die Fortführung der Firma) ist dieVerkehrsauffassung maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, dass die bisherige Firma unverändert fortgeführt wird; vielmehr genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. Der prägende Teil der alten Firma „M-Apotheke e.Kfr.“ war „M-Apotheke“. Dieser prägende Bestandteil findet sich auch in der Firma wieder, die „M-Apotheke Dr. M e.K.“ lautet. Das reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus.

Haftungsausschluss erfolgte verspätet

Der Haftungsausschluss kann nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird. Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen daher alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden. Das Risiko einer verzögerten Eintragung und Bekanntmachung trifft den neuen Unternehmensträger. Es kommt dabei weder auf dessen Verschulden, insbesondere nicht auf die Frage einer rechtzeitigen Anmeldung, noch auf ein solches des Registergerichts an. In der älteren Rechtsprechung sind die Wirkungen eines Haftungsausschlusses verneint worden, wenn zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung sechs oder zehn Wochen verstrichen sind. Der BGH hat eine Eintragung des Haftungsausschlusses neun Monate nach der Geschäftsübernahme keinesfalls für ausreichend erachtet.

Hier ist ebenfalls offensichtlich, dass wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen wirkender Haftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann. Die Eintragung muss daher versagt werden.

Ergebnis

Neben den oben beschriebenen Haftungsrisiken für betrieblich veranlasste Altschulden unter Beibehaltung des ursprünglichen Firmennamens gibt es weitere Haftungsrisiken für den Erwerber. So sind bspw. in § 75 AO und § 613a BGB weitere Fälle beschrieben, in welchen der Erwerber - auch ohne Firmenfortführung - aus besonderen Gründen für die Verbindlichkeiten des Veräußerers haftet.

 

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