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Kategorie: IT + Medien
| 10:11 Uhr

OLG Hamm: Massiver „Telefonterror“ = zwei Jahre Ordnungshaft


Wiederholte, über mehrere Monate andauernde Verstöße gegen ein gemäß dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) verhängtes Kontaktverbotkönnen mit insgesamt 720 Tagen OrdnungshafT geahndet werden: Das hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit die Anordnung der Ordnungshaft durch das Amtsgericht – Familiengericht – Bielefeld bestätigt.

Dem 36 Jahre alten Antragsgegner aus Seelze (Region Hannover) hatte das Amtsgericht Bielefeld mit einer am 06.06.2012 erlassenen Gewaltschutzanordnung untersagt, mit der 44 Jahre alten Antragstellerin aus Bielefeld – auch unter Verwendung von Mitteln der Fernkommunikation – in Kontakt zu treten und sich ihr und ihrer Wohnung näher als 20 m zu nähern. Vorausgegangen waren Versuche des Antragsgegners, der in keiner Beziehung zur Antragstellerin stand, sich der der Antragstellerin gegen ihren Willen in ihrem Wohn- und Arbeitsbereich zu nähern. Hinzu kamen ein vom Antragsgegner ausgeübter massiver „Telefonterror“ mit mehreren hundert Anrufversuchen binnen weniger Tage sowie vom Antragsgegner versandte SMS und Emails, u.a. mit bedrohlichen, auf den Tod Bezug nehmenden Inhalten. Auch nach der Zustellung der Gewaltschutzanordnung vom 06.06.2012 ignorierte der Antragsgegner die ausgesprochenen Verbote und kontaktierte die Antragstellerin bis Mitte August 2012 erneut mit zahlreichen Telefonanrufen und Emails. Zudem legte er ihr in Kenntnis ihrer Angst vor Spinnen eine lebende Vogelspinne in einem als Geschenk für ihren Sohn verpackten Päckchen in den Briefkasten. Wiederholte Ermahnungen von Seiten der Polizei ließ er unbeachtet. Die weiteren Zuwiderhandlungen sanktionierte das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 07.09.2012, indem es gegen den Antragsgegner 90 Tage Ordnungshaft verhängte. Für weitergehende Verstöße durch u.a. mehr als 450 Anrufe in der Zeit von Ende August 2012 bis Ende November 2012 – verhängte das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 16.01.2013 insgesamt weitere 630 Tage Ordnungshaft. Die gegen diesen Beschluss vom Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28.02.2013 zurückgewiesen. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin auch nach dem Beschluss vom 07.09.2012 in massiver Weise mit Telefonanrufen und Emails belästigt und geängstigt. Der diesbezüglichen Darstellung der Antragstellerin sei er nicht entgegengetreten. Die vom Amtsgericht verhängte Ordnungshaft sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin leide sehr unter den ständigen Verstößen und müsse Ängste aushal-ten, weil der Antragsgegner sich durch die bisherigen Maßnahmen nicht habe beeindrucken lassen. Der Senat halte es daher für geboten, den möglichen Rahmen der Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren na-hezu gänzlich auszuschöpfen.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Ober-landesgerichts Hamm vom 28.02.2013 (II-1 WF 47/13)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 25.03.2013