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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 10:43 Uhr

OLG Karlsruhe: Strandbild einer Frau im Bikini, die neben Fußballprofi steht, darf nicht veröffentlicht werden

OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.05.2014, Az.: 6 U 55/13


von RA Dr. Jan-Peter Psczolla

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.05.2014, Az.: 6 U 55/13 entschieden, dass die Veröffentlichung eines Strandbildes einer Frau im Bikini, die zufällig neben einem Fußballprofi steht, in der Printausgabe der Bildzeitung unzulässig ist.

Die Vorinstanz hatte noch angenommen, dass die Veröffentlichung des Bildes nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG zulässig sei. Demnach dürfen Bilder dann verbreitet werden, wenn diese die betroffene Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen lassen.

Dies wurde vom OLG Karlsruhe zu Recht abgelehnt. Vorliegend werde der Gehalt des Bildes nicht durch die Örtlichkeit geprägt, vielmehr gehe es um die Abbildung der prominenten Person. Der Zeitung wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Frau unkenntlich zu machen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Bikini den Blicken des Publikums in einer deutlich intensiveren Weise ausgesetzt sei, als dies in anderen Situation der Fall ist.

Obwohl eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu bejahen sei und insofern auch ein Unterlassungsanspruch, der in die Zukunft gerichtet ist, bestehe, könne die Klägerin jedoch keine Geldentschädigung für die unrechtmäßige Veröffentlichung des Bildes verlangen. Ein solcher Anspruch kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt. Hiervon wollte das OLG Karlsruhe im vorliegenden Fall nicht ausgehen, da die Fotos weder anstößig noch obszön waren und die Klägerin situationsadäquat bekleidet war.

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