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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Markenschutz
| 00:07 Uhr

OLG Koblenz: In Koblenz ansässige Brauerei darf mit der Beschreibung "Stubbi-Flasche" werben


Eine in Koblenz ansässige Brauerei darf weiter mit der Formulierung „Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche“ werben. Die Inhaberin der Marke „STUBBI“ kann nicht mit Erfolg die Unterlassung dieser Werbung verlangen, da es sich um eine nach dem Markenrecht erlaubte „beschreibende Benutzung“ handelt. Denn der Begriff „Stubbi“ wird dabei nicht als Marke sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf die abgefüllte Menge und die Flaschenform des Getränks verwendet. Dies gilt jedenfalls in der Region Koblenz, in der viele von der Werbung angesprochene Verbraucherinnen und Verbraucher den Begriff „Stubbi“ nicht einer bestimmten Biersorte zuordnen, sondern als umgangssprachliche Bezeichnung für eine charakteristische Flaschenform verstehen. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Urteil vom 20. Dezember 2012, Az.: 6 W 615/12), der damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt hat.

Die Beklagte zu 1), eine in Koblenz ansässige Brauerei, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und zu 3) sind, hat im Internet mit der beschriebenen Formulierung für ein Biermischgetränk geworben. Die Klägerin, eine Eifeler Brauereigruppe, ist Inhaberin der Wortmarke „STUBBI“ und hatte von der Beklagten verlangt, die Werbung mit dem Begriff „Stubbi“ zu unterlassen. Bereits beim Landgericht war der entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Erfolg geblieben. Die Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung wurde nun vom 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

Der Senat legte in seiner Entscheidung dar, durch die maßgebliche Vorschrift des § 23 Nr. 2 des Markengesetzes solle allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit erhalten bleiben, beschreibende Angaben zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Die Beklagten hätten den Begriff „Stubbi“ nicht als Marke sondern lediglich als beschreibenden Hinweis auf die abgefüllte Menge und die Flaschenform des Getränks verwendet. Diese Beschreibung ermögliche den Kunden ein Verständnis von bestimmten Merkmalen des angebotenen Produkts, nämlich die Abfüllung in einer 0,33 Liter-Flasche mit einer charakteristischen, gedrungenen Form, die in Fachkreisen als „Steinie“-Flasche bezeichnet werde, in der Region Koblenz und darüber hinaus aber umgangssprachlich als „Stubbi“ bekannt sei.

Folglich werde der Begriff „Stubbi“ in weiten Teilen des Verbreitungsgebiets der Koblenzer Brauerei seit Jahrzehnten als Inbegriff für genau diese Flaschenform verstanden, nicht dagegen als Hinweis auf die Herkunft des darin abgefüllten Bieres. Die Beschreibung sei insbesondere bereits lange geläufig, bevor die Klägerin ihn im Jahre 2001 habe markenmäßig in der Schreibweise mit Großbuchstaben schützen lassen. Zudem werde die Flaschenform seit Jahrzehnten von der Klägerin und zahlreichen anderen Brauereien genutzt.

Letztlich verstoße die beschreibende Benutzung der Marke der Klägerin durch die Beklagten auch nicht gegen die guten Sitten. Die Verwendung des Begriffes beeinträchtige insbesondere die Klägerin nicht derart schwer in ihren geschäftlichen Interessen, dass dies die lediglich beschreibende Verwendung durch die Beklagte verbieten müsse. Die Beklagte informiere ihre Kunden nur über die Flaschenform und greife den guten Ruf der Marke der Klägerin dabei nicht an.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 03.01.2013