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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 13:39 Uhr

OLG Koblenz zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten zur Ermittlung eines Wettbewerbsverstoßes


von Lisa Rose (studentische Mitarbeiterin)

Die für die Ermittlung eines Wettbewerbsverstoßes als notwendig erachteten Detektivkosten, also diejenigen, welche zur Ermittlung der Tatsachengrundlage herangezogen werden können und diejenigen, welche sich auf das zur Klärung der Beweislage Erforderliche beschränken, können grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. So entschied zumindest das OLG Koblenz durch Beschluss vom 29.12.2010, Az.: 14 W 757/10. Danach gehören zu den Prozesskosten nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

 Die Klägerin ersuchte eine Detektei zur Ermittlung der Tatsachengrundlage für die wegen des vermuteten vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten zu erwirkende einstweilige Verfügung. Für die Observation setzte sie 5-6 Detektive an mit einem Kostenaufwand von insgesamt 71.000 €. Diese entstandenen Kosten erachtete das OLG Koblenz allerdings nicht komplett als notwendigen Prozessaufwand im Sinne des § 91 I ZPO. Der Auftrag an die Detektei habe sich lediglich auf das zur Klärung der Beweisfrage Erforderliche zu beschränken. Er sei so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung überwachen könne und die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlung nicht völlig dem Detektiv überlasse. Ferner habe die Partei im Interesse der gebotenen kostenbewussten Prozessführung die Einschaltung der Detektei so zu gestalten, dass überflüssige Kosten vermieden werden. Erstattungsfähig sei daher nur ein Betrag in Höhe von EUR 15.018,16.