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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb Markenschutz
| 11:36 Uhr

OLG Köln: Grundpreisangabe muss Gratis-Zugabe umfassen


Das OLG Köln hat mit Urteil v. 29.06.2012, Az.: 6 U 174/11, entschieden, dass bei der Angabe des Grundpreises auch eine Gratis-Zugabe einzurechnen sei. Die Beklagte hatte ein Erfrischungsgetränk beworben, indem es darauf hinwies, dass der Kunde beim Kauf eines Kastens mit 12 Flaschen zusätzlich 2 Flaschen erhalten würde. Bei der Grundpreisangabe waren die 2 zusätzlichen Flaschen berücksichtigt, so dass sich ein geringerer Grundpreis ergab, als sonst üblich.

Dies beanstandete der klagende Verbraucherverband als irreführend und als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, da ohne die Einrechnung der Gratisflaschen sich tatsächlich ein höherer Grundpreis ergebe.

Zu Unrecht, wie das OLG Köln entschied. Der Verbraucher könne nur dann einen effektiven Preisvergleich mit Konkurrenzprodukten vornehmen, wenn auch die zusätzlichen Flaschen beim Grundpreis mitberücksichtigt sind. Dies erwarte der Kunde auch bei der Angabe des Grundpreises.