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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 14:39 Uhr

OLG Köln: Rügeobliegenheit nach § 377 HGB gelten auch bei Streckengeschäften


Das OLG Köln hat sich in seinem Beschluss vom 13.4.2015 – 11 U 183/14 wieder einmal mit den sog. Rügeobliegenheiten eines Kaufmanns nach § 377 HGB beschäftigt.

Wird ein Kaufvertrag zwischen Kaufleuten abgeschlossen und treten anschließend Mängel auf, müssen diese Mängel unverzüglich vom Käufer gerügt werden. Unterbleibt dies, gilt die Ware als genehmigt und der Käufer kann sich nicht mehr auf die Mangelhaftigkeit berufen.

Voraussetzung ist, dass es sich  bei den Parteien des abgeschlossenen Vertrags um Kaufleute im Sinne des § 1 HGB handelt. Dies liegt vor, wenn ein Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 Hs. 2 HGB) oder das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen ist.

Liegt dann ein sog. Handelskauf vor, trifft den Käufer die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB auch dann, wenn der Verkäufer die Kaufsache auf Anweisung des Käufers an einen Dritten geliefert hat (Streckengeschäft). Zwar kann er die Untersuchung des Kaufobjektes seinem Abnehmer überlassen. Er hat dann aber auch dafür zu sorgen, dass der Abnehmer ihn soweit wie möglich von Mängeln unterrichtet; bei einer vermeidbaren Verzögerung der Mängelanzeige muss er sich den aus § 377 Abs. 2 HGB folgenden Rechtsnachteil von seinem Verkäufer entgegenhalten lassen, vgl. BGHZ 110, 130 = NJW 1990, 1290.

Wichtig ist, dass die Mängel dem Verkäufer „unverzüglich“ angezeigt werden. Als zeitlicher Richtwert ist eine Frist von max. 1- 2 Tagen anzusehen. In einem etwaigen Prozess ist es die Aufgabe des Käufers zu beweisen, dass die Mängel unverzüglich untersucht und anzeigt worden sind. Etwaige Rügen sollten im Handelsrecht mithin unbedingt dokumentiert werden.

 

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