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Kategorie: IT + Medien
| 09:42 Uhr

OLG Oldenburg: Musterverträge aus dem Internet unterliegen AGB-Recht


Im Internet finden sich für eine Vielzahl von Verträgen hilfreiche Formulare
für den juristischen Laien. Einer juristischen Überprüfung halten sie aber
nicht immer stand. Diese Erfahrung musste jetzt ein privater Autoverkäufer
machen. Der Käufer des Autos wollte vom Kaufvertrag zurücktreten,
nachdem er einen massiven Unfallschaden am Fahrzeug festgestellt hatte.
Nach dem schriftlichen Kaufvertrag war die Gewährleistung zwar
ausgeschlossen. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschied jedoch,
dass der konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist
(6 U 14/11).

Der Kläger hatte von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten PKWGolf
zum Preis von 6.900,- € erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer
ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es: „Der Verkäufer
übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine
Gewährleistung“. Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger einen
schweren Unfallschaden am PKW mit gravierenden Restschäden fest. Er
verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die
Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den
vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gab dem Kläger Recht. Der
Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln
aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien.
Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309
Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach muss ein
wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob
fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich
Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten,
sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss
insgesamt unwirksam.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 22.07.2011