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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 14:52 Uhr

OVG Koblenz: Eilantrag gegen Intendantenwahl beim ZDF ohne Erfolg


Ein Bewerber um die Stelle des Intendanten des ZDF darf vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn kein einziges der 77 Fernsehratsmitglieder seine Bewerbung unterstützt und ihn zur Wahl vorschlägt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestern Abend in einem gerichtlichen Eilverfahren.

Der Antragsteller bewarb sich um die Stelle des Intendanten des ZDF, der nach dem ZDF-Staatsvertrag mit einer 3/5-Mehrheit durch den Fernsehrat gewählt wird. Seine Bewerbungsunterlagen wurden sämtlichen Fernsehratsmitgliedern bekannt gemacht. Keines der 77 Mitglieder war bislang jedoch bereit, die Bewerbung des Antragstellers zu unterstützen und als Wahlvorschlag einzubringen. Gemäß der zuvor vom Fernsehrat selbst beschlossenen Wahlordnung wurde der Antragsteller daher von der Wahl ausgeschlossen. Anders als sein Mitbewerber – der derzeitige Programmdirektor – wurde er daher auch nicht zu einer persönlichen Vorstellung vor dem Fernsehrat eingeladen. Seinen daraufhin erhobenen Eilantrag auf Abbruch des Wahlverfahrens lehnte das Verwaltungsgericht Mainz ab. Der Ausschluss des Antragstellers vom Wahlverfahren sei nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegende Wahlordnung stehe im Einklang mit höherrangigem Recht.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller gestern Nachmittag Beschwerde ein mit dem Ziel, die heute stattfindende Wahl noch zu verhindern. Sein Ausschluss vom weiteren Wahlverfahren verstoße gegen die Europäische Grundrechtecharta, insbesondere gegen die dort verbürgte Medienfreiheit, das Pluralismusgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem habe das Verwaltungsgericht ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Das Oberverwaltungsgericht hält die Einwendungen des Antragstellers für unbegründet und hat seine Beschwerde daher zurückgewiesen. Eine schriftliche  Begründung der Entscheidung geht den Beteiligten gesondert zu.

Beschluss vom 16. Juni 2011, Aktenzeichen: 2 B 10681/11.OVG

 

Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 17.06.2011