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Kategorie: Unternehmen + Steuern
| 08:43 Uhr

OVG München: Geschäftsführergehalt der Klinikum Bayreuth GmbH muss der Presse nicht offenbart werden


Mit Beschluss vom 14. Mai 2012 hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Presse keinen Anspruch auf Auskunft
über das Gehalt des Geschäftsführers der Klinikum Bayreuth GmbH hat. Anlass für das Auskunftsverlangen des Nordbayerischen Kuriers war eine Verlängerung des Geschäftsführervertrags
gewesen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hatte den mit den Vertragsverhandlungen
befassten Krankenhauszweckverband verpflichtet, Auskunft über den Rahmen zu geben,
den er der GmbH für die Gehaltsverhandlungen gesetzt hatte. Für das Verwaltungsgericht
war ausschlaggebend, dass sich die Klinikum Bayreuth GmbH in öffentlicher Trägerschaft befindet.
Sowohl ihre Geschäftsinteressen als auch die persönlichen Interessen des Geschäftsführers müssten
daher hinter dem öffentlichen Informationsinteresse zurückstehen.

Nach Auffassung des BayVGH hingegen hat hier das persönliche Interesse des Geschäftsführers
an der Vertraulichkeit trotz der öffentlichen Trägerschaft Vorrang. Es gebe differenzierte gesetzliche
Regelungen über die Veröffentlichung von Gehältern im Bereich kommunaler Unternehmen.
Daraus ergebe sich, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einer Transparenz der Gehälter dem
Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht ohne Weiteres vorgehe. Habe
der Geschäftsführer sein Einverständnis nicht erklärt, dürfe er kraft der gesetzlichen Regelung
darauf vertrauen, dass eine Veröffentlichung unterbleibe.

Der Gesetzgeber habe den Kommunen lediglich auferlegt, darauf hinzuwirken, dass jedes Mitglied
eines geschäftsführenden Unternehmensorgans vertraglich verpflichtet wird, sein Gehalt zur Veröffentlichung mitzuteilen. Die gewünschte Bereitschaft zur Transparenz könne zwar für den öffentlichen Arbeitgeber möglicherweise ein Kriterium bei der Auswahl der für einen Geschäftsführerposten in Betracht kommenden Bewerber sein. Auch sei ein rechtsaufsichtliches Einschreiten nicht ausgeschlossen. Die gesetzlich geregelte Hinwirkenspflicht ändere jedoch nichts daran, dass die Veröffentlichung der Bezüge nur mit der Maßgabe der Zustimmung des Betroffenen angeordnet werden könne, an der es hier fehle.

Gegen den Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gibt es kein Rechtsmittel.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2012, Az. 7 CE 12.370)

Quelle: Pressemitteilung des OVG München v. 16.05.2012